Patientenverfügung: Was gilt – und was nicht

Wer entscheidet, wenn man selbst nicht mehr sprechen oder entscheiden kann? Mit einer Patientenverfügung lässt sich das im Voraus regeln – aber nur, wenn das Dokument richtig verfasst ist. Denn viele Verfügungen sind zu vage und entfalten im Ernstfall keine Wirkung. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, worauf es ankommt.

Wer darf entscheiden, wenn man selbst nicht mehr kann?
Tobias Klingelhöfer:
 Viele Menschen gehen davon aus, dass ihre Angehörigen im Ernstfall automatisch für sie entscheiden dürfen. Das ist rechtlich nicht korrekt. Kinder dürfen nicht ohne Weiteres für ihre Eltern entscheiden, und auch zwischen Ehegatten galt lange kein gesetzliches Vertretungsrecht. Seit Anfang 2023 gibt es zwar ein Notvertretungsrecht für Ehegatten – es greift aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und ist zeitlich begrenzt. Wer sicherstellen will, dass der eigene Wille im Ernstfall umgesetzt wird, benötigt eine rechtswirksame Patientenverfügung. Am besten legt man mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht noch fest, wer sich um deren Durchsetzung kümmern soll.

Warum reicht die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen" nicht aus?
Tobias Klingelhöfer:
 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sie konkrete ärztliche Maßnahmen benennt oder bestimmte Krankheits- und Behandlungssituationen klar beschreibt. Der Satz „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen" genügt nicht. Hintergrund war ein Streit dreier Töchter über den Umgang mit ihrer pflegebedürftigen Mutter, die nach einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt werden musste. Die Töchter waren sich uneinig, ob die Formulierung auch den Ausschluss künstlicher Ernährung umfasst. Das Gericht stellte fest: Eine so pauschale Formulierung reicht nicht aus, um eine künstliche Ernährung eindeutig auszuschließen (BGH, Az.: XII ZB 61/16).

Was passiert, wenn die Patientenverfügung widersprüchlich formuliert ist?
Tobias Klingelhöfer:
 Ein BGH-Urteil zeigt die Folgen besonders deutlich. Eine Frau lag nach einem Schlaganfall zehn Jahre lang im Wachkoma und wurde künstlich ernährt. Ihre Patientenverfügung enthielt einen Widerspruch: Sie lehnte lebensverlängernde Maßnahmen ab, sprach sich aber gleichzeitig gegen aktive Sterbehilfe aus. Dieser Widerspruch führte zu einem jahrelangen Rechtsstreit. Erst nach einem Jahrzehnt entschied der BGH, dass die Frau sterben durfte – gestützt auf eindeutige Zeugenaussagen aus ihrem persönlichen Umfeld (BGH, Az.: XII ZB 107/18). Eine präzisere Formulierung hätte diesen Leidensweg vermutlich erheblich verkürzt.

Was muss eine Patientenverfügung zwingend enthalten?
Tobias Klingelhöfer: 
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Ein allgemein gültiges Musterformular ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Erstellung angegeben werden. Entscheidend ist, dass die medizinischen Situationen, für die die Verfügung gelten soll, möglichst konkret beschrieben werden – etwa ein irreversibles Wachkoma, ein schwerer Hirnschaden ohne Aussicht auf Besserung oder eine unheilbare Erkrankung im Endstadium. Ebenso müssen die gewünschten oder abgelehnten Maßnahmen klar benannt werden, zum Beispiel künstliche Beatmung, Wiederbelebung oder künstliche Ernährung.

Braucht man für eine Patientenverfügung einen Notar oder Arzt?
Tobias Klingelhöfer:
 Eine notarielle Beurkundung ist für die Patientenverfügung grundsätzlich nicht erforderlich. Wer es dennoch möchte, muss dafür zahlen. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind vom Einzelfall abhängig. Auch eine ärztliche Beratung ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert – sie hilft, medizinische Situationen und Maßnahmen klar und unmissverständlich zu formulieren. Die Kosten liegen üblicherweise zwischen 25 und 75 Euro und werden von gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht übernommen.

Kann eine Patientenverfügung nachträglich geändert oder widerrufen werden?
Tobias Klingelhöfer: 
Ja, jederzeit und formlos – mündlich oder durch entsprechendes Verhalten, sofern erkennbar ist, dass sich der Wille des Patienten geändert hat. Das regelt Paragraf 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ich empfehle außerdem, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen. Wer feststellt, dass die getroffenen Regelungen weiterhin dem eigenen Willen entsprechen, sollte das mit Datum und Unterschrift auf dem Dokument bestätigen. Das stärkt die Bindungswirkung erheblich.

Wie stellt man sicher, dass die Patientenverfügung im Notfall gefunden wird?
Tobias Klingelhöfer:
 Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn sie im Ernstfall nicht vorliegt. Betroffene sollten ihren behandelnden Arzt über die Existenz des Dokuments informieren und eine Kopie in der Patientenakte hinterlegen lassen. Sinnvoll ist außerdem, eine Kopie bei sich zu tragen oder zumindest einen gut sichtbaren Hinweis im Portemonnaie zu hinterlegen, wo das Original aufbewahrt wird. Angehörige und Vertrauenspersonen sollten ebenfalls wissen, dass eine Patientenverfügung existiert und wo sie zu finden ist.

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