Reparaturpflicht für Smartphones: Umsetzungsgesetz zur EU-Reparaturrichtlinie gilt seit dem 23. Juli 2026 unabhängig vom Kaufdatum
Hersteller von Smartphones müssen defekte Geräte auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren. Voraussetzung ist, dass dem Verbraucher wegen des Defekts keine Mängelrechte nach § 437 BGB gegen den Verkäufer zustehen. Der Anspruch besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Rechtsakten gewährleisten muss; bei tatsächlicher oderRead more about Reparaturpflicht für Smartphones: Umsetzungsgesetz zur EU-Reparaturrichtlinie gilt seit dem 23. Juli 2026 unabhängig vom Kaufdatum[…]
