Hartz-IV-Reformvorschlag: Weder sozialpolitischer Meilenstein noch schleichende Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens

Während des ersten Corona-Lockdowns wurde der Zugang zu Hartz IV erleichtert, um die Folgen der Eindämmungsmaßnahmen abzufedern. So wurden beispielsweise die Angemessenheitsprüfung zu den Unterkunftskosten und die Vermögensprüfung abgeschafft sowie auf Sanktionen verzichtet. Diese Änderungen waren zunächst bis Ende März befristet und wurden jetzt im Rahmen des jüngsten Koalitionsausschusses bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit ist der von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte Gesetzesvorschlag, mit dem der Zugang zu den Hilfen dauerhaft erleichtert werden soll, vermutlich auf den zu erwartenden Bundestagswahlkampf verschoben. Um die politische Debatte zu versachlichen, wird im Folgenden empirisch fundiert untersucht, wie sinnvoll es ist, die temporären Änderungen nach Auslaufen der Corona-Sonderregeln beizubehalten. Die Analyse von drei grundlegenden Reformpunkten der Grundsicherung zeigt, dass die dauerhafte Vereinfachung bei den Kosten der Unterkunft nur geringe Mehraufwendungen verursachen würde. Für die Abschaffung der Sanktionen würde hingegen die Akzeptanz, auch der betroffenen Hartz-IV-Beziehenden fehlen.

Im vergangenen März beschloss der Bundestag das sogenannte Sozialschutzpaket I zur sozialpolitischen Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie, das „Gesetz für den erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Es beinhaltete unter anderem weitreichende Verfahrensänderungen im Sozialgesetzbuch (SGB) II, die auf ein Jahr befristet wurden. Diese „bedingungsarme“ Grundsicherung hat zum Ziel, unzureichend abgesicherten Erwerbstätigen schnelle Hilfen zu ermöglichen und gleichzeitig die Arbeitsverwaltung zu entlasten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat im Januar einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der vorsieht, die befristeten Maßnahmen dauerhaft zu implementieren. Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie hat nun aber der Koalitionsausschuss erst einmal nur beschlossen, die Maßnahmen bis Ende des Jahres zu verlängern.

Die geplanten Reformen und die Kritikpunkte

Die aktuelle, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausgehende Reformoffensive des SGB II zielt darauf ab, dass Bürgerinnen und Bürger auch künftig von den Verbesserungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende profitieren. Dabei wird den Reformen das Potenzial zugeschrieben, das Vertrauen in den Sozialstaat zu stärken. Kernelemente der (derzeit befristeten) „bedingungsarmen“ Grundsicherung sind:

Kosten der Unterkunft (KdU): Für NeuantragstellerInnen sollen für eine Karenzzeit von zwei Jahren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt und keine Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Aktuell werden im Rahmen des vereinfachten Zugangs in den ersten sechs Monaten keine Kostensenkungsverfahren eingeleitet.

Vermögen: Das Schonvermögen wird ausgeweitet. Vermögen wird auf Leistungsansprüche nur angerechnet, wenn es erheblich, also höher als 60.000 Euro bei einem Singlehaushalt, ist. Zudem soll selbstgenutztes Wohneigentum nicht mehr als Vermögen berücksichtigt werden.

Sanktionen: Auf Sanktionen wird entgegen der ersten Pandemie-Monate im Frühjahr 2020 nicht gänzlich verzichtet. Wohl aber soll die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen in direkter Anknüpfung an die derzeit geltende Übergangsregelung im Gesetz nachvollzogen werden und künftig auch gleichermaßen für unter 25-Jährige gelten.

Die Corona-Pandemie hatte den Diskurs um eine Reform des SGB II bereits intensiviert und zuvor geäußerte normative und juristische Kritikpunkte (auch des Bundesverfassungsgerichts) am bestehenden Hartz-IV-System aufgegriffen.info Eine dauerhafte Verstetigung der Sonderregelungen hätte eine kontroverse Debatte zur Folge, wie die ersten Reaktionen auf einen Referentenentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zur elften Novellierung des SGB II bereits gezeigt haben. So sah der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Reiner Hoffmann, in dem Vorhaben einen „sozialpolitischen Meilenstein“, wohingegen der sozialpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Pascal Kober, vor einer „(…) Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens durch die Hintertür" warnte.

Dabei zeichnen sich drei Dimensionen von Kontroversen ab: Erstens wird normativ (wieder) über die richtige Balance zwischen dem Fordern und Fördern gestritten und es werden Gerechtigkeitsfragen etwa zwischen Leistungsbeziehenden und Steuerzahlenden thematisiert. Hierzu zählt zweitens die Frage nach den arbeitsmarktpolitischen Wirkungen: BefürworterInnen betrachten eine Reduzierung individuellen Drucks bei gleichzeitiger Konzentration der Arbeitsverwaltung auf Beratung und Qualifizierung als positive Folgen. KritikerInnen hingegen argumentieren, dass eine solche Reform das Fordern unterbetone und die Arbeitsmarktdynamik zu hemmen drohe. Zu guter Letzt werden drittens fiskalpolitische Aspekte debattiert und der finanzielle Mehraufwand in Höhe von jährlich rund 310 Millionen Euro problematisiert.

Im Folgenden erfolgt eine evidenzbasierte Einordnung des Referentenentwurfs hinsichtlich der Intentionen und potenzieller Wirkungen drei zentraler Felder der Reformdebatte: die Kosten der Unterkunft, die Vermögensprüfung und die Sanktionen. Grundlage hierfür sind sowohl empirische Befunde aus Sekundärstudien als auch eigene Befunde im Rahmen einer aktuellen Studie im Kreis Recklinghauseninfo im nördlichen Ruhrgebiet, die die zu erwartenden Folgen auf kommunaler Ebene exemplarisch belegen soll.

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