Optionen in der Krankenversicherung
Hier sollten Sie auf Ihren Krankengeldanspruch achten. Dieser Aspekt dürfte gerade in fortgeschrittenem Alter interessant sein. Ihr Krankengeldanspruch ist jedoch gefährdet: Wenn Sie Ihre volle Altersrente (also keine Teilrente) beziehen, und daneben sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, zahlen Sie nur den ermäßigten Beitrag. Das sind 0,6 Prozentpunkte weniger, die sie sich mit Ihrem Arbeitgeber teilen. Bei einem Bruttoentgelt von 2.000 Euro monatlich sparen Sie damit monatlich sechs Euro bei Ihrer Krankenversicherung.
Dafür verlieren Sie dann aber Ihren Anspruch auf Krankengeld. Wenn Sie etwa wegen einer schweren Krankheit arbeitsunfähig werden, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen zwar bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung gewähren. Danach ist aber Schluss. Die Krankenkasse zahlt Ihnen keinen Lohnersatz. Diese missliche Situation können Sie vermeiden, wenn Sie diesem Tipp folgen:
Biallo-Tipp: Auf zehn oder 20 Cent Rente verzichten
Der Ausschluss vom Krankengeld gilt für Sie als Senior-Arbeitnehmer nur dann, wenn Sie eine „Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ beziehen. So steht es in § 50 SGB V. Entscheidend ist hier das „Voll“, es gibt nämlich auch eine Teilrente. Das bedeutet: Wenn Sie statt der vollen Rente eine Teilrente wählen, haben Sie auch bei einer Seniorenbeschäftigung im regulären Rentenalter Anspruch auf das ganz normale Krankengeld – genauso wie es auch Jüngeren zusteht. Als Teilrente gilt jede Rente, die nur ein wenig niedriger ist als Ihre volle Rente. Auch eine 99,99 Prozent-Rente ist eine Teilrente. Praktisch bedeutet das: Bei einer Bruttorente von 2.000 Euro reicht es schon, wenn Sie auf 20 Cent hiervon verzichten – und schon haben Sie auch als jobbender Rentner Anspruch auf Krankengeld. Der Wechsel in die Teilrente funktioniert durch einen einfachen formlosen Antrag an Ihren Rentenversicherungsträger.
Optionen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zum einen kann es sinnvoll sein, den Rentenantrag aufzuschieben. Darüber hinaus haben Sie – wie erwähnt – die Wahl zwischen einer Voll- und einer Teilrente. Wichtig ist dabei: Sobald Sie als arbeitender Rentner das reguläre Rentenalter erreichen und sich für eine Vollrente entscheiden, sind Sie – was die Rente angeht – versicherungsfrei. Das regelt § 5 Abs. 4 des sechsten Sozialgesetzbuchs. Das bedeutet: Sie selbst zahlen keinen Rentenbeitrag. Ihr Arbeitgeber trägt allerdings weiterhin seinen Beitragsanteil – derzeit also 9,3 Prozent. Misslich für Sie: Dieser Arbeitgeber-Beitrag wird nicht Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse. Damit vergeben Sie Chancen auf eine weitere Rentenerhöhung – es sei denn, Sie folgen diesem Tipp:
Teilrente macht Sie beitragspflichtig und sichert künftiges Rentenplus
Beim Thema Rente kommt genauso wie bei der Krankenversicherung die Teilrente ins Spiel. Da nur die „Vollrente“ versicherungsfrei ist, bedeutet das im Umkehrschluss, dass „wenn eine Teilrente gewählt wird, automatisch Versicherungspflicht eintritt“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund und ergänzt: „Damit werden vom Gehalt automatisch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.“ Als Folge ist das Nettogehalt geringer und der Teilrentner erwirbt neue Rentenansprüche. Hierfür reicht es – wie oben erläutert – auf 0,1 Promille der Rente, also auf zehn oder 20 Cent, zu verzichten. Als Durchschnittsverdiener können Sie dann in zwei Beschäftigungsjahren Ihre Monatsrente um insgesamt rund 90 Euro erhöhen. Das Rentenplus gibt es jeweils im Folgejahr.
Arbeitslosengeldanspruch entfällt immer
Jenseits des regulären Rentenalters sind Sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Sie zahlen also auch keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung. Ob Sie eine Rente beziehen oder nicht, ist dabei gleichgültig. Zugleich endet Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Erreichen des regulären Rentenalters.
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