Hecke schneiden: Was dürfen Gartenbesitzer?

Sonne satt, Temperaturen im zweistelligen Bereich – der Frühling ist da! Höchste Zeit für Gartenbesitzer, ihren Hecken und Bäumen eine Sommerfrisur zu verpassen. Doch beim ‚Trimmen‘ ist Vorsicht geboten: Der Gesetzgeber legt gewisse Grenzen fest! Die ARAG Experten klären auf, was Gartenbesitzer zum Heckenschnitt unbedingt wissen sollten.

Das Bundesnaturschutzgesetz
Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) legt seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Im Klartext: Diese dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Bevor Sie zur Säge greifen, sollten Sie aber klären, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. genehmigungspflichtig macht.

Pflegeschnitte sind immer erlaubt
Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts.

Achtung vor Tieren!
Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.

Urteil: Hecke stutzen manchmal sogar Pflicht
Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte, an der Wohnungseigentum besteht, muss sich beispielsweise nach dem Sondernutzungsrecht richten. In der entsprechenden Teilungserklärung hieß es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbstständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass der Wohnungseigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen muss, wenn dies von den anderen Eigentümern verlangt wird (BGH, Az.: V ZB 130/09).

Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor
Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber die zuständige Naturschutzbehörde informieren und fragen, ob eine Genehmigung notwendig ist.

Verstöße können teuer werden!
Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden!

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