bvse begrüßt ElektroG-Novelle

„Mit der Einführung eines Annahmerechts von Elektro(nik)-Altgeräten aus privaten Haushalten für zertifizierte Erstbehandlungsanlagen rücken wir dem Ziel steigender Sammel- und Recyclingquoten in Deutschland Schritt für Schritt näher. Allerdings sind noch weitere wichtige Detailoptimierungen für eine rohstoffschonende und sichere Erfassung und Behandlung von Elektroaltgeräten notwendig“, erklärt bvse-Fachverbandsvorsitzender Bernhard Jehle zum vorliegenden Referentenentwurf zur Novelle des ElektroG.

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßte der bvse am 15.10.2020 ausdrücklich, dass mit der Erweiterung der Erfassungszuständigkeit und Vereinfachung der kostenfreien Rückgabemöglichkeit von Elektroaltgeräten für private Haushalte an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen ein weiterer wichtiger Meilenstein zur dringend erforderlichen Steigerung der Sammelquote für Elektro(nik)-Altgeräte gelegt sei. „Allerdings brauchen wir eine Klarstellung im Gesetz, dass freiwillige Rücknahmen von den Erstbehandlungsanlagen auf bestimmte Sammelkategorien beschränkt werden dürfen“, fordert Jehle. „Für den Erstbehandler macht die kostenfreie Rücknahme nur Sinn, wenn er das entsprechende Elektro(nik)-Altgerät auch in seiner Anlage behandeln kann. Eine kostenpflichtige Weitergabe nicht behandelbarer Geräte an eine weitere, dafür geeignete Erstbehandlungsanlage, würde wegen fehlender Wirtschaftlichkeit dazu führen, dass nur wenige Betreiber die Option der freiwilligen Rücknahme nutzen“, machte der Fachverbandsvorsitzende deutlich.

Kooperation auf zertifizierte Erstbehandlungsanlagen ausweiten

Kritik übt der bvse daran, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nur mit gemeinnützigen Erstbehandlungsanlagen kooperieren dürfen. „Die in der Novellierung zum ElektroG zum Ziel gesetzte Stärkung der Wiederverwendung scheitert in der Praxis oftmals daran, dass in der Region entsprechende Kooperationspartner fehlen. Eine Beschränkung der Kooperationen auf nur gemeinnützig basierte Anlagen führt dazu, dass Potenzial in der Vorbereitung zur Wiederverwendung in verschiedenen Sektoren verloren geht“, erklärt der Fachverbandsvorsitzende. Die Regelung sollte nach Auffassung des bvse daher so geändert werden, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorger vorrangig eines gemeinnützigen Partners bedienen kann, eine Kooperation mit privatwirtschaftlich geführten, zertifizierten Erstbehandlungsanlagen aber ebenfalls möglich ist.

Kreis der zur Rücknahmeverpflichteten erweitern

Grundsätzlich begrüßt der bvse auch die vorgesehene Erweiterung der Rücknahmepflicht von Elektro(nik)-Altgeräten auf Vertreiber mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern. Das sei ein weiterer Baustein, um die dringend erforderliche Steigerung der Sammelmenge zu erreichen, so Bernhard Jehle. In diesem Zusammenhang sei es jedoch enorm wichtig, dass diese Ausweitung auch effektiv kontrolliert werde. Die Regelung wirkt nur dann, wenn sie auch durch den Vollzug überwacht werden. Denn die Erweiterung darf nicht dazu führen, dass Elektro(nik)-Altgeräte von dort an nicht zertifizierte Erstbehandlungsanlagen gegeben werden und die Mengen dann im Monitoring fehlen. Zudem sei die Einschränkung, dass der Vertreiber „mehrmals im Kalenderjahr“ Elektro(nik)-Geräte anbieten und bereitstellen muss, um in die freiwillige Rücknahmeverpflichtung zu fallen, für den Kunden in der Praxis nicht prüf- und nachvollziehbar und damit generell zu streichen

Abgabe an Erstbehandlungsanlagen für Vertreiber nicht kostenfrei!

Gleichzeitig macht der bvse in seiner Stellungnahme deutlich, dass der Handel keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Entsorgung der angenommenen Altgeräte gegenüber den Erstbehandlungsanlagen hat. „Wir fordern hier eine klare Abgrenzung und Klarstellung im Gesetz, dass, sobald sich der Vertreiber für eine selbstständige Entsorgung entscheidet, er die Kosten der Entsorgung auch selbst zu tragen hat!“, betonte der bvse-Fachverbandsvorsitzende Jehle.

Rohstoffschonung beginnt bei Vorgaben zu intelligenter Produktkonzeption

Im Hinblick auf eine stärkere Fokussierung für eine rohstoffschonende sichere Erfassung und Behandlung der Elektro(nik)-Altgeräte sieht der bvse bereits bei der Produktkonzeption einen wichtigen Ansatzhebel, der in der Novellierung mit konkreten Forderungen nach kreislaufgerechter Produktgestaltung Berücksichtigung finden muss. Die erweiterte Herstellerverantwortung müsse gestärkt werden, damit intelligentes Produktdesign eine sichere Schadstoffseparierung und Rückgewinnung von Wertstoffen unterstützen kann, heißt es in der Stellungnahme des bvse.

Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorger zur ordnungsgemäßen Bereitstellung verdeutlichen

Auch für die Vorgaben zur sicheren und ordnungsgemäßen Bereitstellung der Elektro-Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorger sieht der bvse noch dringenden Nachholbedarf. Es wurden zwar Konkretisierungen vorgenommen, doch in der Praxis wurden diese zu oft nicht oder nur unzureichend umgesetzt. „Die öffentlich-rechtlichen Entsorger müssen hier dringend zum Einsatz von mehr und vor allem geschultem Personal verpflichtet werden, um das Freisetzen von Schadstoffen und die Entstehung von Brand- und Explosionsrisiken zu vermeiden“, appelliert Jehle.

Reduzierte Mindestabholmenge für bruchsichere schadstofffreie Erfassung von Bildschirmgeräten

Positiv bewertet der bvse die im Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mindestabholmenge für die Gruppe der Bildschirmgeräte von bisher 30 m³ auf zukünftig 10 m³. „Damit die bruchsichere gemeinsame Erfassung von CRT- und FPD-Bildschirmen gewährleistet werden kann ist jedoch sicherzustellen, dass nur noch kleine Gebinde von 2,5 m³ ladungssicher in Lkw verstaut, transportiert werden dürfen. Die Neuregelung darf nicht darin münden, dass herkömmliche Abrollcontainer bis zu einem Grad von 10 m³ oder mehr befüllt werden und das Material in loser Schüttung gefahren wird“, konkretisiert Jehle.

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