Neues zu Organspenden

Laut Bundesministerium für Gesundheit stirbt alle acht Stunden ein Mensch, der auf der Warteliste für Organspenden steht, weil kein passendes Spender-Organ gefunden wird. Gleichzeitig sank die Zahl der Spender in den vergangenen Jahren: Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) erreichte die Zahl der Organspenden 2017 ihren tiefsten Stand seit 20 Jahren. Auch wenn die Spenderzahlen 2018 zumindest leicht gestiegen sind, muss noch viel getan werden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung desTransplantationsgesetzes, das in der ersten Jahreshälfte 2019 in Kraft tritt, sollen künftig mehr Leben durch eine Organspende gerettet werden.

Was darf gespendet werden?
In Deutschland ist streng geregelt, welche Organe und Gewebe gespendet werden dürfen. Nach Angaben der ARAG Experten können nach dem Tod Nieren, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm gespendet werden, sowie die Haut, Hornhaut, Augen, Herzklappen und Teile der Blutgefäße, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen.

Spenden zu Lebzeiten
Die so genannte Lebendspende, also die Organspende zu Lebzeiten, ist hierzulande streng geregelt und nur auf Nieren und Lebern begrenzt. Zudem ist sie nur zulässig, wenn kein Organ eines verstorbenen Spenders zur Verfügung steht. Der Spender, wenn er denn von Ärzten als geeignet eingestuft wird, muss volljährig sein und der Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Darüber hinaus darf nur für Verwandte ersten und zweiten Grades oder bei einer besonderen persönlichen Verbundenheit zum Empfänger gespendet werden.

Altersgrenzen beim Spenden
Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Minderjährige ihre Bereitschaft zur Spende erklären und auch mit einem Organspendeausweis dokumentieren. Widersprechen darf man bereits mit 14 Jahren. Eine Obergrenze für Organspender gibt es grundsätzlich nicht. Es zählt einzig und allein der Zustand von Organen und Gewebe. Dies wird im Einzelfall medizinisch beurteilt. In der Regel gilt jedoch: Je jünger die verstorbene Person, desto mehr Organe sind geeignet, um transplantiert zu werden.

Der Organspendeausweis
Da Organspender nirgendwo zentral erfasst und registriert sind, raten die ARAG Experten Spendewilligen, ihren Organspendeausweis nach Möglichkeit immer bei sich zu tragen, damit ihr letzter Wille auch umgesetzt werden kann. Wer nicht auf den Ausweis warten mag, den Krankenkassen alle zwei Jahre an ihre Kunden verschicken, bekommt ihn in Einwohnermeldeämtern, bei vielen Ärzten, in Krankenhäusern oder Apotheken. Auch online kann der Organspendeausweis über das Bundesgesundheitsministerium direkt ausgefüllt und ausgedruckt oder telefonisch über die gebührenfreie Telefonnummer 0800 – 90 40 400 kostenlos bestellt werden. Künftig soll es nach Auskunft der ARAG Experten zudem möglich sein, eine Organspendebereitschaft von Versicherten auf deren elektronischer Gesundheitskarte zu dokumentieren.

Keine endgültige Entscheidung
Wer sich einmal entschieden hat, seine Organe nach dem Tod zu spenden, kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen, indem man einfach seinen Organspendeausweis vernichtet. Die ARAG Experten raten jedoch, die geänderte Entscheidung in einem neuen Organspendeausweis zu dokumentieren und auch Angehörige oder eine Vertrauensperson darüber zu informieren. Wer die Organspende in einer Patientenverfügung festgelegt hat, muss diese natürlich entsprechend ändern.

Rechtliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten
Seit 1997 regelt das Transplantationsgesetz die Spende, Entnahme und Übertragung menschlicher Organe und Gewebe sowie das Verbot des kommerziellen Handels. Das neue Gesetz zur Organspende soll Entnahme-Krankenhäusern mehr Geld zur Verfügung stellen, um Transplantationsbeauftragten mehr Zeit einzuräumen, mögliche Organspender überhaupt zu identifizieren. Jedes Land legt in seiner Gesetzgebung die Regelung zur Organ- und Gewebespende selbst fest. In Deutschland gilt aktuell die so genannte Entscheidungslösung. Dabei soll durch regelmäßige Information zum Thema Organspende eine informierte und bewusste Entscheidung zu Lebzeiten angeregt werden. Dazu erhalten alle Krankenversicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle zwei Jahre Informationsmaterial und einen Organspendeausweis von ihrer Krankenkasse. Allerdings wird seitens des Bundesgesundheitsministeriums eine so genannte doppelte Widerspruchslösung diskutiert. Bedeutet: Wer sich nicht ausdrücklich gegen eine Organspende ausspricht, ist potenzieller Spender, es sei denn, Angehörige widersprechen. Die Vermittlung von Organen übernimmt die zentrale Vermittlungsstelle Eurotransplant. Die Regeln, wer welches Organ bekommt, sind in den Richtlinien der Bundesärztekammer festgelegt. Nach Auskunft der ARAG Experten sind entscheidende Kriterien neben Erfolgsaussicht und Dringlichkeit einer Organtransplantation auch beispielsweise die individuelle Wartezeit, die ein Patient bereits auf der Warteliste verbracht hat. Soziale Kriterien wie etwa Einkommen oder Versicherungsstatus spielen hingegen keine Rolle.

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