Reiserücktritt: Wann besteht Anspruch auf Kostenerstattung?

Unwetter am Urlaubsort, Erkrankungen oder eine plötzliche Änderung der Flugdaten können Reisepläne schnell durchkreuzen. Wer deshalb stornieren muss, bleibt oft auf den Kosten sitzen. Doch Reisende sind in vielen Fällen viel besser geschützt als sie denken: sei es durch gesetzliche Regelungen bei Pauschalreisen oder durch eine Reiserücktrittsversicherung. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Wann ist der Reiserücktritt versichert?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift laut ARAG Experten dann, wenn der Grund für die Absage oder das Verschieben der Reise im Versicherungsschutz enthalten ist. Übliche versicherte Gründe sind beispielsweise plötzliche schwere Erkrankungen, Unfälle, der Tod eines nahen Angehörigen, aber unter Umständen auch arbeitsseitige Gründe wie z. B. der Verlust der Anstellung oder die berufliche Umbesetzung. Des Weiteren können persönliche Belange wie Vorladungen vor Gericht eingeschlossen sein. Auch die plötzlich notwendig gewordene Pflege eines Elternteils oder Kindes ist oftmals abgesichert. Um sicher zu gehen, welche Leistungen genau enthalten sind, empfehlen die ARAG Experten, vor Reisebeginn einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen.

Wann ist der Reiserücktritt nicht versichert?

Muss eine Reise abgesagt werden, weil die akute Erkrankung, wegen der die Reise nicht angetreten werden kann, auf eine chronische Erkrankung zurückgeführt werden kann, kann ein Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Laut ARAG Experten handelt es sich dann nicht um ein unvorhersehbares Ereignis, das üblicherweise die Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist. Auch höhere Gewalt oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Rücktrittsgründe. In diesen Fällen können sich Reisende für gewöhnlich an den Reiseveranstalter wenden. Und übrigens: Eine Meinungsänderung oder die Trennung vom Reisepartner sind ebenfalls keine versicherten Gründe.

Welche Kosten erstattet eine Reiserücktrittsversicherung?

Der Sinn der Versicherung ist, dass bei Absage oder Verschieben der Reise möglichst keine Kosten entstehen. Somit werden vor allem die anfallenden Stornokosten erstattet sowie die Beträge, die bei einer Umbuchung zusätzlich anfallen. Je nach Versicherungsgesellschaft oder gewähltem Tarif sind weitere Leistungen inbegriffen. Die ARAG Experten betonen aber, dass es in der Regel Kosten gibt, die nicht erstattet werden, wie etwa Ausflüge oder Events am Urlaubsort.

Was gilt, wenn die Natur verrücktspielt?

Naturkatastrophen, wie eine Erdbebenserie oder Waldbrände, und auch Kriegsgefahren können Reisepläne zunichtemachen. Pauschalurlauber sind dann laut ARAG Experten besonders geschützt. Sie können ihre Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände kostenfrei stornieren. Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder wollen die Kunden keine andere Destination, bekommen sie ihr Geld zurück. So konnten auch Urlauber ihre Reise nach Norditalien ohne Stornokosten absagen, wo es im letzten Jahr durch Unwetter zu massiven Überschwemmungen und Erdrutschen gekommen war. Vor allem in der Region Bologna waren Straßen unpassierbar, Strände gesperrt und wegen verunreinigten Wassers bestanden Gesundheitsrisiken. Obwohl die Reise erst einen Monat danach stattfinden sollte, trat ein Mann am Tag nach dem Unwetter von der Reise zurück und pochte auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Nach Ansicht der Richter kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts darstellt. Wenn ein durchschnittlicher Reisender aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass die Reise erheblich beeinträchtigt sein wird, darf er kostenlos stornieren. Dass die Reise später möglicherweise doch problemlos hätte stattfinden können, spielte dabei keine Rolle (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 24 S 75/24).

Welche Rolle spielt der Zeitpunkt einer Erkrankung?

Eine Schürfwunde ist doch sicherlich kein Grund, von einer Reise zurückzutreten, oder? Doch, sagen die ARAG Experten. Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Verletzung an. Die Chronologie im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Kuba-Reise gebucht. Wenige Tage nach der Buchung stürzte seine Frau von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde zu. Danach schloss der Mann eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde der Frau und wurde schließlich zu einem Geschwür. Die teure Reise sagte die Familie daraufhin ab. Und aufgrund dieser zeitlichen Abfolge weigerte sich die Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen. Ihr Argument: Die Schürfwunde war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht infiziert, aber schon vorhanden. Und da Infektion und Geschwür ein Resultat dieser Schürfwunde seien, muss die Krankheit als Einheit betrachtet werden, die also schon vor Vertragsschluss existierte. Während die Richter in erster Instanz dieser Argumentation folgten, hatte der Kläger in der nächsten Instanz Erfolg. Hier waren die Richter der Ansicht, dass es bei Vertragsabschluss keinerlei Anzeichen für eine Entzündung der Schürfwunde gegeben habe. Zudem war erst die deutlich spätere Infektion der Wunde der Grund für den Reiserücktritt. Und diese war eindeutig nach Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eingetreten. Daher musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 74/23).

Zahlt die Versicherung auch für Bonusmeilen?

Wer seine Urlaubsflüge mit Bonusmeilen bezahlt, kann im Fall einer Stornierung trotzdem auf Erstattung hoffen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Mann Flüge in die USA komplett mit Meilen aus einem Vielfliegerprogramm bezahlt hatte. Wegen einer Erkrankung musste er die Reise absagen. Die Fluggesellschaft erstattete die eingesetzten Meilen laut Programmbedingungen nicht. Die Versicherung wollte ebenfalls nicht zahlen, schließlich seien Bonusmeilen kein „echtes Geld“. Doch die Richter sahen das anders: Für Reisende zählen alle Aufwendungen, die durch den Reiserücktritt nutzlos werden. Dazu gehören auch Bonusmeilen, denn sie haben einen wirtschaftlichen Wert und können wie Zahlungsmittel für Reisen eingesetzt werden (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 112/22).

Rechtfertigt der Wechsel von Business zu Economy einen Reiserücktritt?

Schon der Weg sollte das Ziel sein: Ein Ehepaar buchte nicht nur eine Kanada-Rundreise für mehr als 9.000 Euro, sondern auch Business-Flüge für einen Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person. Kurz vor Reisebeginn stellte sich allerdings heraus, dass statt Business versehentlich Economy-Tickets gebucht worden waren. Der Reiseveranstalter bot daraufhin die Erstattung des Aufpreises an. Das enttäuschte Paar trat jedoch komplett von der Reise zurück und verlangte die gesamte Erstattung des Reisepreises. Das Reiseunternehmen sah sich jedoch nicht in der Pflicht und wollte das Ehepaar mit rund 7.000 Euro abspeisen. Der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter wurde eine wesentliche Eigenschaft der Reise nachträglich verändert. Dabei weisen die ARAG Experten auf ein besonders wichtiges Detail hin: Der teure Business-Aufpreis machte einen erheblichen Teil der Gesamtkosten aus, und bei nur acht Reisetagen fiel die lange Flugzeit stark ins Gewicht. Der Erholungswert der Reise ist dadurch deutlich gemindert worden (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 24 O 96/22).

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