„Lange war umstritten, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch anwendbar ist, wenn der Vertrag über ein Online-Coaching als Unternehmer geschlossen wurde. Der BGH hat mit seiner bemerkenswerten Entscheidung auch in diesem Punkt für Klarheit gesorgt und deutlich gemacht, dass auch Unternehmer durch das FernUSG geschützt sind“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.
Der Kläger in dem Verfahren vor dem BGH hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Namen „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro brutto geschlossen. Davon hatte er bereits 23.800 Euro bezahlt.
Das Coaching sollte ein „umfangreiches Know-how für die persönliche und unternehmerische Entwicklung“ vermitteln. Das sollte u.a. durch Lehrvideos, Online-Meetings, Hausaufgaben, Workshops oder auch Online-Einzelsitzungen mit den Coaches geschehen. Nachdem Versuche aus dem Vertrag wieder auszusteigen erfolglos blieben, reichte der Teilnehmer Klage ein und begründete dies damit, dass der Vertrag nichtig sei, da der Anbieter nicht über die notwendige Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte.
Die Klage hatte Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Stuttgart, nach der der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die wesentlichen Merkmale des Fernunterrichts erfüllt seien. Dazu zählen gemäß § 1 FernUSG:
- Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten: Dieser Punkt sei erfüllt, weil das Coaching eine systematische Wissensvermittlung vorsehe, die über die reine Beratung hinausgehe, so der BGH.
- Überwiegende räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden: Da ein großer Teil der Inhalte online und z.T. zeitversetzt abrufbar ist, sei das Merkmal der räumlichen Trennung erfüllt, machte der BGH deutlich.
- Überwachung des Lernerfolgs: Da die Teilnehmer in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Fragen stellen konnten, sei auch eine ausreichende Lernkontrolle gegeben, stellte der BGH klar.
Darüber hinaus machte der BGH deutlich, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch auf Unternehmerverträge anwendbar ist. Das Gesetz knüpfe nicht an die Verbrauchereigenschaft des Teilnehmers an. Im Wortlaut spreche es von Teilnehmern und differenziere dabei nicht nach Verbrauchern und Unternehmern. Das Ziel des FernUSG sei es, die Qualität von Fernunterricht zu sichern und vor unseriösen oder intransparenten Angeboten zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis bestehe unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen wurde.
Da der Anbieter des Coachings nicht über die gesetzlich erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Der Teilnehmer könne seine bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangen, so der BGH. Der Anbieter des Coachings könne hingegen keinen Wertersatz für erbrachte Leistungen verlangen, denn er habe nicht dargelegt, dass der Kläger sich dadurch andere Aufwendungen ersparen konnte.
Online-Coachings halten oft nicht das, was sich die Teilnehmer davon versprochen haben. „Das BGH-Urteil zeigt aber, dass die Verträge in vielen Fällen wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sind. Davon können nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer profitieren“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.
Mehr Informationen: https://www.cllb.de/verbraucherthemen/widerruf-online-coaching-vertrag/
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