Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches entschieden hat, dass Eigentümer frei zugänglicher Grundstücke nicht automatisch als Besitzer von dort illegal abgeladenem Müll gelten und daher nicht für dessen Entsorgung verantwortlich sind. Im konkreten Fall hatten Unbekannte auf einem Waldgrundstück der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Dachpappe entsorgt. Das Gericht entschied, dass ein Grundstückseigentümer nicht automatisch zum Besitzer von Abfällen wird, die andere auf seinem frei zugänglichen Grundstück zurücklassen. Darf das Grundstück aufgrund gesetzlicher Regelungen von der Öffentlichkeit betreten werden, fehlt dem Eigentümer die tatsächliche Kontrolle über den dort abgelegten Müll. In solchen Fällen ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Müll-Beseitigung zuständig, also die Allgemeinheit. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Grundstückseigentümer selbst eine öffentliche Einrichtung ist (Az: 10 C 7.24).
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