Bürokratieentlastung des Nachweisgesetzes geht nicht weit genug

Auf der Agenda des Bundestags steht vor Weihnachten noch das Bürokratieentlastungsgesetzes BEG IV, zu dem nach einem Kabinettsbeschluss bereits ein Eckpunktepapier vorliegt. Darin ist auch eine längst überfällige Änderung zum Nachweisgesetz vorgesehen.

Zuletzt bedeutete die Anpassung des Nachweisgesetzes mit Wirkung zum 01. August 2022 einen Rückschritt für die erhoffte Vereinfachung und Digitalisierung der Arbeitsvertragsgestaltung. Es verpflichtete Arbeitgeber zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Der Arbeitsvertrag muss wieder ausgedruckt, unterschrieben und dem Mitarbeiter in Papierform ausgehändigt werden. Lange Zustellzeiten und hoher Aufwand bspw. bei Niederlassungen im Ausland sind in Zeiten des Fachkräftemangels eine untragbare Situation.

Im Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetzes BEG IV ist nunmehr vorgesehen, dass die Schriftform durch die digitale Form ersetzt wird. Der Wirtschafts- und Ar-beitgeberverband begrüßt den richtigen und zeitgemäßen Schritt, sieht die Bürokratieentlastung aber noch nicht weitgehend genug. Denn im Ergebnis bedeutet die Neuregelung keinen signifikanten praktischen Vorteil, da an die elektronische Signatur komplexe technische Anforderungen gestellt werden. Der Aufwand wird durch den Wegfall der postalischen Versendung zwar reduziert, Potenzial für eine echte Vereinfachung des Prozesses bietet aber nur die Textform, die im Geschäftsverkehr heutzutage absolut üblich und anerkannt ist. Südwesttextil fordert daher, dass das Eckpunktepapier und der spätere Referentenentwurf dahingehend angepasst werden, dass die Text-form ebenfalls zulässig ist, da diese einen signifikanten Bürokratieabbau bedeuten würde.

Die ausführliche Position mit konkretem Vorschlag zur Änderung stellt Südwesttextil in einem kürzlich veröffentlichten Positionspapier dar.

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