Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem bahnbrechenden Urteil (Aktenzeichen: 4 A 150/21) festgestellt, dass Arbeitgeber, die während einer behördlich angeordneten Quarantänezeit ihren Beschäftigten Lohn fortzahlen, keinen automatischen Erstattungsanspruch gegenüber der anordnenden Behörde haben. Die klare rechtliche Position wurde durch die 4. Kammer des Gerichts bestätigt und in der Urteilsbegründung vom 20. Juli 2023 ausführlich erläutert.
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitgeber, die sich dazu entschließen, die Lohnfortzahlung während behördlich angeordneter Quarantänezeiten freiwillig zu übernehmen. Das Urteil schafft rechtliche Klarheit und begrenzt die Möglichkeit zukünftiger Erstattungsansprüche. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass die Übernahme der Lohnfortzahlung in solchen Fällen zwar eine lobenswerte Initiative ist, jedoch nicht zwangsläufig zu einer späteren Erstattung durch die anordnende Behörde führt.
"Die Urteilsfindung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen schafft dringend benötigte Klarheit für Arbeitgeber. Während die freiwillige Lohnfortzahlung in Quarantänezeiten zweifellos eine verantwortungsvolle Handlung ist, verdeutlicht dieses Urteil, dass Arbeitgeber ihre Erwartungen hinsichtlich einer Erstattung seitens der Behörde überdenken müssen. Es stellt eine wegweisende Richtlinie dar, die bei zukünftigen Entscheidungen in vergleichbaren Szenarien berücksichtigt werden sollte."
Das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen trägt dazu bei, rechtliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung während behördlich angeordneter Quarantäne zu minimieren. Unternehmen werden dazu ermutigt, die rechtlichen Implikationen solcher Entscheidungen gründlich zu evaluieren und bei Bedarf rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um informierte Geschäftsentscheidungen zu treffen.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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