Kein „rechts vor links“ auf Parkplatz

Der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerte Grundsatz „rechts vor links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welcher klargestellt hat, dass sich die auf die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs abzielende Vorfahrtsregel regelmäßig nicht auf die Situation auf Parkflächen übertragen lässt (Az.: VI ZR 344/21).

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