Abrechnung von THG-Prämien für private Wallboxen ist äußerst fraglich

  • Wallboxen von Privatpersonen sind nicht durch THG-Quoten förderfähig, da es sich nicht um öffentliche Ladepunkte handelt
  • Laut Bundesnetzagentur ist Zuwiderhandeln nicht mit der Ladesäulenverordnung (LSV) vereinbar

In den letzten Tagen gab es immer wieder Diskussionen, ob es rechtmäßig sei, auch für private Wallboxen THG-Quoten beantragen zu können. Der Gesetzgeber hat hier eigentlich eine eindeutige Regelung geschaffen. Private Wallboxen sind vom Handel mit THG-Quoten ausgeschlossen – und zwar, weil sie in der Regel nicht im Sinne eines öffentlichen Ladepunktes zugänglich und benutzbar gemacht werden können.

Die Generierung von Zusatzerlösen aus THG-Quoten beschränkt sich ausschließlich auf das Betreiben von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, sprich, wenn die Lademöglichkeit potenziell allen Nutzenden eröffnet ist, so wie es beispielsweise auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern der Fall ist. Private Lademöglichkeiten wie Wallboxen sind zumeist an Carports, in Garagen oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen angebracht und entsprechen demnach nicht der Definition eines „öffentlichen Ladepunktes” nach der LSV. Aus einer Klarstellung der Bundesnetzagentur geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Eröffnung von privaten Ladeeinrichtungen „nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit” beiträgt. Auch Firmen- und Kundenparkplätze sind auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt und daher nicht jedem/jeder potenziellen Nutzenden zugängig. Der Normalladevorgang eines einzelnen Elektrofahrzeugs kann mitunter mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Öffnet eine Privatperson ihren Ladepunkt am Tag für nur wenige Minuten oder einen anderen abgesteckten Zeitraum, kann in dieser Zeit kein Ladevorgang hinlänglich abgeschlossen werden. Das entspricht nicht dem Zweck einer öffentlichen Ladelösung und ist nicht mit der LSV vereinbar, so die Bundesnetzagentur. Weitere Parameter für die Ankerkennung einer Lademöglichkeit als „öffentlich zugänglich” sind eine standardisierte Datenschnittstelle und ein Abrechnungssystem. Auch dies kann bei Wallboxen von Privatpersonen kaum gewährleistet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Doppelanrechnung der Pauschalprämien. „Man darf davon ausgehen, dass Inhaberinnen und Inhaber einer privaten Wallbox auch über ein batterieelektrisches Fahrzeug verfügen“, so Dennis Schneider, Senior Analyst für Elektromobilität und Experte für THG-Quoten bei der M3E GmbH. „Hier würde es dann zu einer zweifachen Anrechnung der Quoten kommen, denn die über die Wallboxen entnommenen Strommengen würden so noch zusätzlich zu dem für ein E-Fahrzeug bewilligten pauschalen Schätzwert testiert.“

Nichtsdestotrotz gibt es Dienstleister, die diesen Service anbieten und auch Auszahlungen für private Wallboxen bzw. für Ladepunkte, die im nicht oder halböffentlichen Raum stehen, versprechen. M3E spricht sich ausdrücklich gegen dieses Vorgehen aus. Kund:innen werden durch diese Methode angestiftet, unwahre Angaben bei den zuständigen Verwaltungsbehörden zu machen. Das kann weder im Sinne der Kund:innen noch der THG-Quotendienstleister sein. Zudem wird so der vom Gesetzgeber angedachte Lenkungseffekt zur Förderung der Elektromobilität in Deutschland missbraucht.

Es bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Behörden ein besonderes Augenmerk bei der Bearbeitung dieser Anträge darauf legen, ob ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich einzustufen ist oder nicht.

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