Grundsteuererklärung: Was Landwirte jetzt dringend tun müssen

Zwischen Juli und Ende Oktober 2022 müssen alle Grundbesitzer ihre Grundsteuererklärung abgeben. Dazu müssen sie sehr viele Details zu ihrem Besitz nennen. Eine Mammutaufgabe, die Landwirte jetzt dringend vorbereiten müssen.

Die Finanzämter müssen die Grundsteuerwerte neu berechnen. Deshalb sind 2022 alle Grundstücke, zum Beispiel Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen, neu zu bewerten. Die neuen Werte gelten dann ab 2025.

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht ein Bundesmodell vor. Über eine Öffnungsklausel können die einzelnen Bundesländer davon abweichend jedoch eigene Regelungen treffen. Für die Land- und Forstwirtschaft wollen alle Länder im Wesentlichen das Bundesmodell der Grundsteuer A anwenden.

Nur vier Monate Zeit

Von der Grundsteuerreform sind 36 Millionen bebaute und unbebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe betroffen. „Dazu muss man aber wissen, dass ein Hof als eine Einheit zu betrachten ist. Dieser kann je nach Größe Hunderte Grundstücke umfassen“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Die Reform ist daher eines der größten Steuerprojekte in Deutschland. „Es ist klar, dass das ohne Mithilfe der Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber nicht machbar ist“, erklärt Franke, „sehr ärgerlich ist aber, dass die Finanzverwaltung fast zwei Jahre gebraucht hat, um die erforderlichen Anweisungen und Formulare zu erstellen. Und Grundbesitzer müssen jetzt alle Grundsteuererklärungen von Juli bis spätestens Oktober 2022 online abgeben, also innerhalb von vier Monaten.“

Was jetzt passiert

Die Eigentümer von Grundstücken werden vom Finanzamt ab März durch eine Allgemeinverfügung verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Je nach Art des Grundbesitzes müssen sie dazu Angaben machen, etwa zu

  • Flurnummern,
  • Grundstücksflächen,
  • Gebäudeflächen (Wohnfläche, Nutzfläche, Grundfläche) und
  • landwirtschaftlichen Flächen.

Wird es teurer oder günstiger?

Der Grundsteuerwert von Landwirtschaftsbetrieben lässt sich durch eine gesetzlich standardisierte Ertragsbewertung der Flächen und Hofstellen finden. Das Finanzamt multipliziert die Flächen mit dem Bewertungsfaktor für die jeweilige Nutzung. Die so errechneten Reinerträge summiert es auf und kapitalisiert diese. „Alle Gebäude auf dem Hof, die Wohnzwecken oder anderen außerlandwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden künftig uneingeschränkt der Grundsteuer B zugerechnet. Und diese ist höher als die bisherige Grundsteuer A, die Landwirte bislang für ihre Wohngebäude bezahlt haben“, weiß Franke. Der Gesetzgeber wird also seinen Vorsatz, die Grundsteuerreform möglichst aufkommensneutral umzusetzen, für die Betriebsleiterwohnungen nicht umsetzen können

Die neue Grundsteuer: Wie unterscheiden sich Grundsteuer A und B?

Bei der Grundsteuer ist zwischen Grundsteuer A und B zu unterscheiden.

  • Die Grundsteuer B gilt für bebaute und für unbebaute Grundstücke. Dazu gehören etwa Miet- und Geschäftshäuser, Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser, Gebäude, die auf einem fremden Grund und Boden stehen, für Teileigentum oder Erbbraurecht
  • Grundsteuer A fällt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an. Für diese Betriebe ist ein Grundsteuerwert auf Basis der Ertragsfähigkeit zu ermitteln

Mehr zum Thema erfahren Sie in unserer Ecovis-Broschüre „Die neue Grundsteuer“ und unserem Erklärvideo.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel