Unfall wegen Rettungsgasse innerorts

Die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, gilt nur auf Autobahn und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen. Sie gilt nicht innerstädtisch, dort kommt es auf den Einzelfall an. Will jemand nach links ausweichen, um eine Rettungsgasse zu bilden und kollidiert dort mit dem überholenden Einsatzfahrzeug, haftet er zu 40 %. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2022 (AZ: 306 O 471/20).

Der Kläger stand auf der linken von zwei Fahrspuren vor einer roten Ampel. Links neben ihm gab es eine schraffierte Sperrfläche. Als sich von hinten ein Einsatzfahrzeug der Polizei mit Martinshorn und Blaulicht näherte, wollte er eine Rettungsgasse bilden. Dafür fuhr er nach links auf die schraffierte Fläche. Er übersah dabei, dass das Polizeifahrzeug die Kolonne bereits links über die Sperrfläche überholte. Es kam zu einem Unfall, die Haftung war insgesamt streitig. Der Kläger meinte, den Schaden ersetzt zu bekommen, da der Polizeiwagen falsch überholt hätte.

Das Landgericht ging von einer Haftung für den gegnerischen Schaden zu je 40 % aus. Gegen den Kläger sprach, dass er grundsätzlich verpflichtet sei, „freie Bahn“ für Einsatzfahrzeuge zu schaffen. Durch seine Fehleinschätzung im Hinblick auf die Rettungsgasse, habe er eher ein „plötzliches Hindernis“ geschaffen. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vorschrift für Rettungsgassen auch innerorts gelten würden. Dabei hätte er ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sich das Einsatzfahrzeug bereits links von ihm befand, um die Kolonne überholen. Die Polizei musste sich entgegenhalten lassen, dass sie zu schnell über die Sperrfläche gefahren sei, zumal sich diese sich vor einer Verkehrsinsel noch weiter verjüngte. Daher hätte sich der Fahrer mit nur geringer Geschwindigkeit, im Zweifel Schrittgeschwindigkeit, in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen.

Mehrspurige Kreuzung – Vorsicht beim Einbiegen

Koblenz/Berlin (DAV). Wollen zwei entgegenkommende Fahrzeuge in die gleiche Straße einbiegen, hat der rechts Abbiegende Vorrang. Bei einer zweispurigen Straße hat dieser sogar das Wahlrecht, welche Spur er nimmt. Denn der entgegenkommende Fahrer, der links abbiegen will, darf den Rechtsabbieger nicht behindern. Steuert der rechts Abbiegende aber bei einer dreispurigen Straße in die äußerst linke Spur, muss er besonders umsichtig sein. Kommt es zu einem Unfall, haften beide zu gleichen Teilen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2021 (AZ: 12 U 1517/21).

Die beiden Fahrer kamen sich entgegen. Der Kläger wollte links in eine dreispurige Straße auf die äußerst linke Fahrspur einbiegen. Der beklagte Rechtsabbieger wollte ebenfalls rechts in die äußerste linke Spur. Dabei kam es zu einer Kollision. Vor Gericht stritten die Beteiligten über die Höhe der jeweiligen Haftung.

Das Gericht entschied, dass beide zu gleichen Teilen, also jeweils zur Hälfte, haften. Zudem habe grundsätzlich der rechts Einbiegende den Vortritt gegenüber dem nach links Einbiegenden. Linksabbieger dürfen nur so in die Seitenstraße einfahren, dass die Weiterfahrt der Rechtsabbieger nicht behindert werde. Gebe es aber drei Spuren und der Rechtsabbieger wähle die äußerst linke Spur, müsse er besonders sorgfältig und rücksichtsvoll sein. Insoweit habe er kein Wahlrecht mehr, welche Spur er beim Rechtsabbiegen ansteuere. Komme es dann zu einem Unfall, hafte der Linksabbieger nicht allein, sondern nur zur Hälfte.

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