Kein Förderausschluss für Biomethan im KWKG

Im KWKG muss Biomethan in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für die Strom- und Wärmeversorgung in Wohn- und Nichtwohngebäuden als Brennstoff erhalten bleiben.

Der B.KWK empfehlt dingend, nur die redaktionellen Anpassungen von Verweise im KWKG im Rahmen dieses EEG/KWKG-Osterpaketes zu beschließen. Die Dekarbonisierung des Wärmemarktes im Gebäudebestand und in Wärmenetzen wird sonst behindert.

Änderungen im KWKG sollten unbedingt hinsichtlich ihrer Wirkungen im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der BEG-Förderung als Ersatzmaßnahme zur bilanziellen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung betrachtet werden. Ebenfalls kurzfristig vor einer Novellierung steht das GEG und das BEW befindet sich in der Abstimmung mit der EU. Die geplanten Änderungen in den beiden Gesetzen erfordern eine Neudefinition der Rolle von KWK mit biogenen Brennstoffen wie Abfallbiomethan aus dem europäischen Wirtschaftsraum.

Der Ausschluss von Biomethan (Abfallbiomethan) in KWK-Anlagen mit KWKG-Förderung stellt für Gebäude, Unternehmen und Industrie eine wesentliche Hürde beim Erreichen der Sektorziele zur Emissionsminderung dar. Biomethan-KWK bietet für diese Bereiche eine der besten Optionen zur Wärmeversorgung auch im Hochtemperaturbereich. Insbesondere das Erreichen der Klimaziele 2030 kann bei diesen Gebäuden nicht nur mit erneuerbarer Energie und Wärmepumpen ohne Vollsanierung der Gebäude erreicht werden.

Die Verwendung von Biomethan auf die rein stromorientierte Anlagenfahrweise im EEG bedeutet eine massive Einschränkung der Technologieneutralität. Emissionen, die bilanziell im Gebäudesektor gemindert werden könnten, werden verhindert. In dem Gesetzespaket wird auf das vorhandene Wachstumspotenzial für Biomethan hingewiesen. Der Fokus der Förderung für den Anschluss aller Abfallbiogasanlagen an das Erdgasnetz muss verfolgt werden, um die Bereitstellung von Biomethan aus Abfall- und Reststoffen zu fördern.

Die Regelungen des § 8 KWKG (Absenkung der Förderung von 3.500 auf 2.500 h/a gehören zum Paket der KWKG-Evaluierung. Im § 34 KWKG ist im Jahr 2022 die Evaluierung durchzuführen, die Überarbeitung des KWKG ist bereits in Vorbereitung beim „Institut Prognos“. Solange die Ergebnisse dieser Evaluierung nicht vorliegen, besteht aktuell kein Handlungsbedarf zur Anpassung des KWKG im Rahmen des EEG/KWKG-Osterpakets (außer den redaktionellen Anpassungen).

Die inhaltlichen Änderungen, wie die Vollbenutzungsstundenbegrenzung ab 2026 sowie iKWK-Ausschreibungsabsenkung auf 500 kW und Ausbau von Wärmenetzen leisten keinen schnellen Beitrag zur Verminderung der Abhängigkeit von Erdgas, wenn Abfallbiomethan im KWKG als Brennstoff nicht mehr gefördert wird. Die BEW-Förderung und Novellierung des GEG müssen parallel zur KWKG-Novelle in Kraft treten.

Der Wegfall von Abfallbiomethan, die Absenkung der förderfähigen Betriebsstunden, die Umstellung der PEF- und die CO2-Bewertung erfordern innovative KWK-Lösungen in allen Leistungsklassen. Damit werden die wirtschaftlichen Einsatzmöglichkeiten der KWK-Technologie im Wärmemarkt verändert. Die Novellierung des KWKG hat auch direkte Auswirkungen auf die Wärmekosten  –  damit verbunden sind bezahlbare Kosten für Wohnen, Gewerbe- und Industriestandorte.

Für die Residuallastdeckung der fluktuierenden Wind- und PV-Stromerzeugung werden hochflexible, hocheffiziente KWK—Speicherkraftwerke mit Wärmspeicher zum strommarktorientierten Betrieb zur Versorgungssicherheit im KWKG auch mit EE-Gasen benötigt. Um den vom BMWK prognostizierten Zubau für Dunkelflauten und bei Strombedarfsspitzen zu gewährleisten, müssen auch die Ausschreibungsgrenzen und Mengen in der KWKG Novelle erhöht werden.

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