ARAG – Kuriose Rechtsfälle

 

Wenn der Arzt zum Cannabis-Dealer wird
Ist es aus ärztlicher Sicht geeignet und erforderlich, dürfen Ärzte ihren Patienten seit 2017 Cannabis verschreiben. Diese Änderung des Betäubungsmittelgesetzes machte sich ein Arzt zu eigen und verschrieb munter drauf los. Allerdings ohne eigene Untersuchung und Diagnose. Seine vermeintlichen Patienten traf er zur Übergabe des Rezeptes in Cafés und Restaurants und ließ sich jedes Rezept teuer bezahlen. Insgesamt verdiente er auf diese Weise mit über 500 Fällen knapp 50.000 Euro. Da er nach Auskunft der ARAG Experten jedoch geständig war, Reue zeigte und auf seine Approbation freiwillig verzichtete, muss er lediglich für dreieinhalb Jahre ins Gefängnis. Ob ihn das Berufsverbot mit 68 Jahren schert, bleibt fraglich.

Wortspielereien vor Gericht: Doctora, Doctrix oder doch lieber Frau Doktor?
Die frisch promovierte Tierärztin fand ihren Titel „Doctor medicinae veterinae“ eindeutig zu männlich und damit unzumutbar, muss sie ihn doch ein ganzes Arbeitsleben lang tragen. Vielmehr bestand sie auf den lateinischen Titel „Doctora“ und verlangte von der Hochschule die Änderung ihrer Promotionsurkunde. Allerdings gibt es dieses Wort laut ARAG Experten im Lateinischen gar nicht. Die korrekte lateinische weibliche Form von doctor wäre doctrix. Diesen regelkonformen Titel lehnte die Veterinärin aber ab. Zu groß war ihr die Ähnlichkeit zu den gallischen Helden Asterix und Obelix, der Titel also unwürdig. Doch die Richter lehnten die Neuschaffung eines Wortes ab, weil es weder Recht noch Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und Körperschaften sei, die lateinische Sprache fortzuentwickeln. Immerhin erkannten die Richter einen Mangel der Promotionsordnung, weil die weibliche Form „Doktorin“ darin fehlt. Doch da es der Veterinärin um diese deutsche Form gar nicht ging, blieb der Rechtsstreit in ihren Augen folgenlos und war abgeschlossen (Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 6 A 1529/98).

Wenn Richter den Schlaf der Gerechten schlafen
Die Augen geschlossen, das Haupt gesenkt, die Atmung gleichmäßig und ruhig. Alles deutete darauf hin, dass der ehrenamtliche Richter während der Verhandlung schlief. Daraufhin beschwerte sich die Vertreterin der Beklagten vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass das Gericht durch den schlafenden Richter nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Wann jemand tatsächlich schläft, bewertet dies das BVerwG nach Ansicht der ARAG Experten allerdings sehr streng. Die erwähnte entspannte Haltung reicht dazu nicht aus, weil sie auch ein Ausdruck tiefer Konzentration sein könnte. Ein tatsächliches Einschlafen kann nur angenommen werden, wenn es zusätzliche, sichere Anzeichen dafür gibt, wie beispielsweise hörbares Atmen oder gar Schnarchen oder ein ruckartiges Aufrichten und dabei fehlende Orientierung. Zudem muss der schlafende Richter während seiner süßen Träume nachweislich wichtige Verhandlungsmomente versäumt haben. Die Antragstellerin konnte allerdings nicht sagen, in welcher konkreten Phase der Laienrichter geschlafen hatte. Darüber hinaus stellten die Richter des BVerwG fest, dass die Beklagtenvertreterin vielmehr gegen die gebotene Verfahrensfairness und ihre dienstlichen Pflichten verstoßen würde, wenn sie während einer knapp zweistündigen Verhandlung nicht auf einen offensichtlich schlafenden Richter aufmerksam gemacht hätte (BVerwG, Az.: 6 C 141.82).

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