Gartenbauproduzenten können verderbliche Ware anrechnen lassen

Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt außerordentlich die gestern veröffentliche Ergänzung zur Überbrückungshilfe III, wonach Hersteller von verderblicher Ware für den Garten- und Gemüsebau sowie Zierpflanzenerzeuger die Sonderregelung für Einzelhändler in Anspruch nehmen können.

„Wir habend wiederholt unsere Sachargumente vorgetragen und uns für Nachbesserungen bei den Regelungen der Überbrückungshilfe III eingesetzt“, erläutert ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer.

„Lebende und damit verderbliche Blumen und Pflanzen sind eindeutig verderblicher Saisonware zuzurechnen“, führt Fleischer weiter aus.

Der Absatz von Blumen und Pflanzen sei zudem ein Saisongeschäft – mit absolutem Schwerpunkt im Frühjahr. Bei geschlossenen Absatzkanälen können die Produkte nicht ins Lager gestellt und später verkauft werden. Gleichzeitig sind bereits Produktionskosten angefallen, die nicht ausgeglichen werden können. Es sei daher nur folgerichtig, dass nun auch die Produzenten dieser Produkte bei den handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Der ZVG klärt nun weiterführende Fragen zu Antragsabwicklung und zur weiteren Umsetzung.

Hintergrund:

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder hatten am 19. Januar 2021 beschlossen, für den besonders betroffenen Einzelhandel die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten innerhalb der Überbrückungshilfe III zu berücksichtigen. Die Gartenbauproduktion mit ihrer verderblichen Ware war hier zunächst nicht bedacht worden.

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