Weihnachtsgeschenke umtauschen in Corona-Zeiten

Der harte Shutdown kurz vor Weihnachten hat uns alle auf eine harte Probe gestellt. Und stellt uns nun Anfang des Jahres vor ein ganz konkretes Problem in puncto Weihnachtsgeschenke: Wo tauschen wir denn jetzt die furchtbare Krawatte, die zu kleinen Turnschuhe oder den beschädigten Rahmen um, wenn die Läden geschlossen sind? Und wie sieht es eigentlich mit dem Umtauschen von Apps aus? Geht das überhaupt? Die ARAG Experten erklären die rechtlichen Hintergründe des Umtauschs und informieren über die Besonderheiten während der Corona-Pandemie.

Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen

Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Auch dies ändert sich durch Covid-19 nicht. Gekauft ist gekauft! Ein Händler muss einmal verkaufte Ware auch nach dem Shutdown nicht zurücknehmen. Manche tun es aus Kulanz trotzdem, um eine gute Kundenbeziehung, die in Corona-Zeiten wichtiger denn je ist, nicht zu gefährden.

Gibt es für den Umtausch eine offizielle Frist?

Eine offizielle Frist für den Umtausch gibt es in der Regel nicht, daran ändert auch Corona nichts. Und normalerweise raten die ARAG Experten, den Umtausch schnellstmöglich vorzunehmen. Denn wer zu lange wartet, mindert seine Rückgabechancen. Es sei denn, der Händler hat mit einer langen Umtauschfrist geworben. Doch nun hat Corona wieder alles durcheinandergewirbelt. Viele Läden mussten schließen, so dass ein Umtausch gar nicht möglich ist. Kunden müssen daher abwarten, bis der Einzelhandel wieder öffnen darf und auf die Kulanz der Händler setzen. Die dürfte durch die Corona-Krise sehr groß sein.

Umtausch nur mit Kassenbon?

Der Kassenbon erleichtert den Weg der Erstattung, keine Frage. Vor allem bei Barzahlungen. Gibt es keinen Bon kann im Zweifel nur ein Zeuge helfen, der beim Kauf dabei war. Wer jedoch mit Karte gezahlt hat, kann nach Wiedereröffnung der Läden auch ohne Quittung umtauschen. Es genügt ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung, auf der der Kauf als Abbuchung vermerkt ist.

Welcher Steuersatz gilt beim Umtausch?

Im letzten Jahr haben viele Verbraucher vom reduzierten Mehrwertsteuersatz profitiert und haben nur 16 statt 19 bzw. fünf statt sieben Prozent Mehrwertsteuer zahlen müssen. Seit 1. Januar gelten wieder die regulären Steuersätze. Das hat allerdings keinerlei Auswirkung auf die Rückerstattung beim Umtausch. Wer dieses Jahr etwas umtauschen möchte, erhält nur den Betrag zurück, den er auch bezahlt hat. Wenn für die Krawatte also letztes Jahr nur einen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent gezahlt wurde, gibt es bei einem Umtausch auch nur den Preis für die Krawatte inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer.

Online kaufen

Durch den Shutdown wurde noch nie so viel über das Internet eingekauft. Der Vorteil bei Online-Käufen: Wenn man im Online-Shop kauft, hat man grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, egal, welchen Grund man für die Rücksendung hat. Es reicht die rechtzeitige Absendung der Ware an den Verkäufer. Auch bei Käufen per Katalog, per Telefon und bei Haustürgeschäften gilt diese Regelung. Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag: Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Sollte der Händler den Kunden nicht über die Frist aufgeklärt haben, verlängert sie sich automatisch um ein Jahr. Verkäufer sind außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Zusendung zu tragen. Diese dürfen nicht vom erstatteten Betrag abgezogen werden! Allerdings gilt das nur bei einem Standardversand. Wenn Sie eine teurere Versandmethode gewählt haben, werden die Mehrkosten nicht übernommen.

Anprobieren und zurückschicken?

Da bei im Internet bestellter Ware keine Möglichkeit besteht, das Produkt vorher auszuprobieren, ist es natürlich erlaubt, dies nach Erhalt der Bestellung zu tun. Allerdings ist Vorsicht geboten! Sollte das Produkt danach Schäden oder Gebrauchsspuren aufweisen, kann der Händler Wertersatz verlangen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Einige Produkte sind jedoch vom Widerrufsrecht ausgenommen, z. B. schnell verderbliche Lebensmittel, Medikamente, individuell angefertigte Waren und beispielsweise DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde. Auch bereits geöffnete Hygieneartikel, die nicht zur Rückgabe geeignet sind, können nicht zurückgegeben werden. Dazu zählen beispielsweise Windeln, Kosmetik oder Zahnbürsten.

Kann man mangelhafte Ware umtauschen?

Der Käufer hat bei mangelhafter Ware einen Anspruch darauf, sie umzutauschen. Wenn Sie fehlerhafte Ware reklamieren, hat der Händler, bevor er Ihnen ein neues Produkt gibt oder den Warenwert zurückerstattet, aber die Möglichkeit, die Ware nachzubessern und den Mangel zu beheben. Funktioniert die Reparatur nicht, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und erhält sein Geld zurück. Alternativ kann er ein neues, gleichwertiges Produkt wählen oder kann mit dem Verkäufer vereinbaren, die mangelhafte Ware zu einem verminderten Kaufpreis zu behalten.

Bei vielen Produkten gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Dann haben Kunden bis zu zwei Jahre ein Reklamationsrecht. Diese Frist verlängert sich um genau die Zeit, in der die Geschäfte Pandemie-bedingt geschlossen bleiben.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?

Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht – aber nicht, weil Sie Ihnen nicht gefällt. Wenn eine Preisreduzierung ausdrücklich mit "Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können Sie sich allerdings später nicht auf den Fehler an der Ware berufen.

Darf man Apps umtauschen?

Überlegen Sie sich gut, wenn Sie eine App kaufen, denn einen generellen Anspruch auf den Umtausch gibt es laut ARAG Experten nicht. Manche Anbieter bieten aber eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist an. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer umtauschen, denn Sie haben einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Haben Sie versehentlich eine falsche App geladen, können Sie versuchsweise mit dem Kundenservice verhandeln und den Umtausch genau begründen.

Clever kaufen: Rückgabe vereinbaren!

Bei Dingen, die möglicherweise umgetauscht werden müssen, sollten Sie, unabhängig von Corona, schon beim Kauf – am besten schriftlich oder vor Zeugen – ein Rückgaberecht vereinbaren. So bekommen Sie Ihr Geld zurück. Vereinbaren Sie einen Umtausch, ist auch der Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine möglich. Klären Sie auch, in welcher Frist Rückgabe oder Umtausch möglich ist und ob die Originalverpackung dabei sein muss. Wer hier vorausschauend war, hat sich vom Händler auf dem Kassenbon schriftlich geben lassen, dass ein Umtausch problemlos möglich ist, sobald die Geschäfte wieder öffnen.

Die Alternative – Gutscheine schenken

Der harte Shutdown und die damit verbundene Schließung der meisten Geschäfte mitten in der Vorweihnachtszeit hat einen wahren Gutschein-Boom ausgelöst. Dabei stellt sich natürlich die Frage nach der Gültigkeit – vor allem in Corona-Zeiten, wo nicht absehbar ist, wann man den Gutschein überhaupt einlösen kann. Nach Auskunft der ARAG Experten ist die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen meist befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht, daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Auch die Rechtsprechung ist uneinheitlich und grundsätzlich entscheidet der Einzelfall. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren – und zwar gerechnet ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2020 gelten also bis Ende 2023.

Weitere interessante Informationen unter:mhttps://www.arag.de/…

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