Endlich Freitag – ab in den Wohnwagen!

Sobald es die Witterungsbedingungen zulassen, verbringen Dauercamper das Wochenende auf dem Campingplatz. Und zwar ganz herrschaftlich – mit Wohnwagen oder Caravan samt Vorzelt und Anbauten. Wer braucht da schon ein Ferienhaus? Aber ist, wer seinen Wohnwagen mit Jägerzaun einfasst und diesen fast ganzjährig bewohnt, eigentlich noch ein Camper? Pünktlich zum Wochenende nehmen ARAG Experten das Thema Dauercamper unter die Lupe.

Wie geht Dauercamping?
Meist mietet ein Dauercamper auf einem Campingplatz einen Standplatz und die zugehörigen Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum an. In der Regel für mindestens ein Jahr, aber es gibt auch langjährige Mietverhältnisse. Die Ausprägungen des Dauercampens sind allerdings sehr unterschiedlich. Die einen verbringen den Großteil des Jahres im dauerhaft aufgestellten, fahruntüchtigen Wohnwagen oder Wohnmobil mit festen An-, Vor- und Überbauten. Natürlich mit eingezäuntem Vorgarten und Gartenzwerg. Andere sogenannte Reisecamper mieten einen Stellplatz nur deswegen dauerhaft, weil sie ohnehin außerhalb der Urlaubszeit einen Abstellplatz für ihr Fahrzeug benötigen. So kann dieses dann auch an Wochenenden wie ein Ferienhaus genutzt werden.

Auf dem Campingplatz wohnen?
Schätzungen gehen davon aus, dass rund 300.000 Menschen in Deutschland vorwiegend oder dauerhaft auf dem Campingplatz leben. Sie haben oft keinen anderen Wohnsitz mehr; das Mietverhältnis mit den Betreibern des Campingplatzes ist auf Dauer angelegt. Seit Jahrzehnten wird dieses Dauerwohnen von vielen Kommunen toleriert. So klären viele Gemeinden die Situation, indem sie einen Pro-forma-Wohnsitz als erste Adresse akzeptieren und der Campingplatz als Zweitwohnsitz fungiert. Zahlreiche Dauercamper haben sogar ihren Erstwohnsitz auf einem Campingplatz angemeldet.

Stellt sich die Frage, ob das rechtlich zulässig ist: Laut ARAG Experten kann jeder nach den bestehenden Vorschriften des Melderechts seinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet eines Campingplatzes anmelden. Allerdings kollidieren die Vorschriften des Melderechts mit den baurechtlichen Vorgaben. Zum einen verstößt das Wohnen auf Campingplätzen unter Umständen gegen das Baurecht, wenn die Plätze in Erholungsgebieten liegen, in denen eben das nicht gestattet ist. Zum anderen verstoßen die kleinen Parzellen der Bewohner oft gegen geltende Brandschutzbestimmungen. In der Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO) des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise in Paragraf 4 Absatz 1: „Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen“. Mit ein paar Anbauten und Vorzelten sind diese Brandschutzstreifen und somit eine ungehinderte Feuerwehrzufahrt schnell graue Theorie. ARAG Experten empfehlen dringend, auf Dauercamping-Arealen auf die Einhaltung der Brandschutzbedingungen zu achten.

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