Auch OLG Jena und Frankfurt verurteilen VW zu Schadensersatz

Der Tag der Entscheidung im Diesel-Abgasskandal von VW rückt immer näher. Am 25. Mai 2020 wird der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ab 11 Uhr das erste Urteil im Abgasskandal des Volkswagen-Konzerns verkünden. In der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2020 hat der Senat eine mögliche Verurteilung angekündigt (Az. VI ZR 252/19). Unterdessen haben die Oberlandesgerichte Bamberg, Frankfurt und Jena VW wie erwartet nach § 826 BGB zu Schadensersatz verurteilt. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind damit die Chancen geschädigter Verbraucher enorm gestiegen, sich gegen VW vor Gericht durchzusetzen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW mit vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und mit Abschluss des Verfahrens Rechtsgeschichte geschrieben.

Die erste Einschätzung des BGH: VW haftet

Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals beschäftigte sich am 5. Mai 2020 erstmals der Bundesgerichtshof mit dem ersten VW-Verfahren-VW (Az. VI ZR 252/19). Zuvor hatte das Oberlandesgericht Koblenz am 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18) die Volkswagen AG zur Zahlung von 25.616,10 Euro und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (§ 826 BGB). Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch.

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Stephan Seiters erklärte in seinem einleitenden Vortrag zahlreiche Argumente des Autobauers in dessen Revisionsantrag für unzutreffend oder stellte diese zumindest infrage. Hier die wichtigsten Einschätzungen zur ersten mündlichen Verhandlung:

  • VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung dem VW Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
  • VW muss sich das Handeln leitender Angestellter – auch wenn diese nicht im Vorstand sind – zurechnen lassen.
  • Der Schaden besteht in der Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, in den mit der Nachrüstung verbundenen Aufwänden und in der enttäuschten Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
  • Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. Das ist eine Entscheidung des Richters, der diese Entschädigung berechnet hat.
  • Für die Äußerung zur umstrittenen Nutzungsentschädigung erntete der Senat Kritik von Michael Heese, Juraprofessor der Universität Regensburg. Der VI. Zivilsenat finde offenbar nicht den Mut zur Rechtsfortbildung, schrieb Heese in seinem Online-Projekt „Dieselskandal“. Damit sei eine historische Chance verpasst, die Gestaltungskraft des Privatrechts gegen vorsätzlich schädigendes Verhalten effektiv zur Geltung zu bringen. In der juristischen Literatur gibt es die Tendenz VW das Nutzungsentgelt zu kürzen oder gar zu entziehen.

Am 21. und 28 Juli 2020 stehen drei weitere mündliche Verhandlungen vor dem BGH an. Dabei geht es um Zinszahlung ab dem Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht.

OLG-Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal verbraucherfreundlich

Deutschland ist in 24 Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt, die den 115 Landgerichten übergeordnet sind. Von diesen 24 Oberlandesgerichten haben sich inzwischen 22 Gerichte zum Dieselskandal rund um den VW-Motor EA 189 und Erwerb vor September 2015 geäußert. Aktuell haben mit den OLG Bamberg (Az. 5 U 154/19), Frankfurt (Az. 13 U 134/19) und Jena (Az. 7 U 1067/19) nun 21 Gerichte der zweiten Instanz VW nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt – im Fall der OLG Hamburg ist die Verurteilung nach § 826 BGB bisher nur angekündigt worden.

Selbst beim OLG Braunschweig, das bisher eine Haftung von VW ausgeschlossen hat, ist ein Umdenken in Gang gesetzt worden. In der zweiten mündlichen Verhandlung zur Musterfeststellungsklage gegen VW am 18. November 2019 hatte der Vorsitzende Richter Michael Neef angekündigt, beim nächsten Sitzungstermin die Argumente der verurteilenden Oberlandesgerichte genauer prüfen zu wollen. Letztlich hat diese Sichtweise VW dazu bewogen, in Vergleichsverhandlungen einzusteigen. Am 28. Februar 2020 mündeten die Verhandlungen in einem 830-Millionen-Kompromiss für die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage. Mittlerweile ist der Vergleich abgewickelt.

Folgende OLG haben VW mittlerweile nach § 826 BGB verurteilt – oder haben die Absicht erklärt:

  1. Schleswig-Holsteinisches OLG
  2. OLG Oldenburg
  3. OLG Celle
  4. OLG Hamm
  5. OLG Düsseldorf
  6. OLG Köln
  7. OLG Koblenz
  8. Saarländisches OLG
  9. OLG Zweibrücken
  10. OLG Karlsruhe
  11. OLG Stuttgart
  12. Kammergericht Berlin
  13. OLG Naumburg
  14. OLG München
  15. Brandenburgisches OLG
  16. OLG Dresden
  17. OLG Bremen
  18. OLG Frankfurt
  19. OLG Thüringen
  20. OLG Bamberg
  21. OLG Hamburg – Verurteilung angekündigt
  22. OLG Braunschweig – Verurteilung abgelehnt. Revision BGH
  23. OLG Nürnberg – noch keine Äußerung
  24. OLG Rostock – noch keine Äußerung

Von den 115 Landgerichten in Deutschland verurteilen VW im Diesel-Abgasskandal mittlerweile 99.

Gute Chancen für Individualklagen im Diesel-Abgasskandal

Der BGH wird am 25. Mai 2020 aller Voraussicht ein verbraucherfreundliches Urteil an. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich betroffene Käufer eine Nutzungsentschädigung wohl anrechnen lassen müssen, stehen für Verbraucher die Chancen weiterhin gut, ihre Rechte gegen VW vor Gericht durchzusetzen. Spannend war auch der Schlussantrag am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zum dortigen ersten VW-Verfahren. Dabei wurden auch temperaturabhängige Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft. Interessant ist die Entwicklung damit auch für Fahrzeuge mit einem 3.0 Liter Motor des Typs EA 897. Dabei sind nicht nur Modelle von Volkswagen, sondern ebenso der Marken Audi und Porsche betroffen. Hier eine Zusammenstellung der möglichen Folgen von verbraucherfreundlichen höchstrichterlichen Urteilen:

  1. EA 189: Der BGH sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, wenn es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugt beim BGH bisher nicht. Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist nach erster Einschätzung des Senats offenbar bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.
  2. Software-Update zum EA 189: In den Schlussanträgen im ersten VW-Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH ist deutlich gemacht worden, dass nicht nur die einfache Abschalteinrichtung beim EA 189 unzulässig ist, sondern auch temperaturabhängige Abschalteinrichtungen. Folgt das Gericht den Anträgen, dann müsste auch das Software-Update zum EA 189 für unzulässig erklärt werden, weil es sich dabei um ein sogenanntes Thermofenster handelt. Und das reguliert das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig.
  3. EA 288: Wenn temperaturabhängige Abschalteinrichtungen unzulässig sind, dann wäre natürlich auch der EA 288 von VW mit einer falschen Typengenehmigung auf den Straßen unterwegs. Auch er enthält in der Abgasreinigung ein sogenanntes Thermofenster.
  4. EA 897: Thermofenster sind auch in anderen Motoren des Volkswagen Konzerns eingebaut worden – beispielsweise im 0 Liter Motor des Typs EA 897. Dabei sind nicht nur Fahrzeuge von Volkswagen, sondern ebenso der Marken Audi und Porsche betroffen.
  5. Daimler: Folgt der EuGH den Anträgen der Generalanwältin im ersten VW-Verfahren vor dem obersten europäischen Gericht, muss auch die Daimler AG zittern. Ihre Mercedes-Modelle sind in der Dieselvariante zahlreich mit einem Thermofenster in der Abgasreinigung ausgestattet. Die Zahl der Gerichte, die darin eine unzulässige Abschalteinrichtung sehen und daher den Autobauer zu Schadensersatz verurteilen, steigt derzeit an.
  6. Opel und BWM: Auch diese Autobauer stehen im Verdacht sogenannte Thermofenster in ihren Fahrzeugen einzubauen. Auch hier gibt es beispielsweise gegen BMW die erste Verurteilung.

In der Summe ist für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer klar, dass die Chancen der Verbraucher vor Gericht enorm gestiegen sind. Die Fahrzeuge sind überteuert an die Kunden verkauft worden. Niemals hätten die Verbraucher solche Fahrzeuge erworben, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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