Ehrenamtlich Tätige können auch Verluste geltend machen

Etwa 14 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich; auch Unternehmerinnen und Unternehmer sind aktiv. Dafür bekommen sie manchmal eine Aufwandsentschädigung. Das Steuerrecht gewährt dafür Freibeträge in Form der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Doch welche Pauschalen gibt es wofür genau? Und können ehrenamtlich Tätige damit auch Verluste erzielen und in ihrer Steuer geltend machen? Das erläutert Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels.

Arbeitnehmer müssen auf alle Einkünfte Einkommensteuer zahlen, also auch auf ihre Einkünfte für die Arbeit in einem gemeinnützigen Verein. Manche Vereine bezahlen Aufwandsentschädigungen. „Damit das Engagement auch steuerlich attraktiv ist, gewährt der Gesetzgeber ehrenamtlich Tätigen Freibeträge“, erklärt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels. Bei der Übungsleiterpauschale sind Einnahmen bis zu 2.400 Euro steuerfrei; bei der Ehrenamtspauschale bis zu 720 Euro.

Wofür es die Übungsleiterpauschale gibt

Die Übungsleiterpauschale bekommt, wer nebenberuflich für eine gemeinnützige Gesellschaft als

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer arbeitet,
  • eine künstlerische Tätigkeit ausübt,
  • alte, kranke oder behinderte Menschen pflegt oder
  • wie ein Honorarprofessor für eine juristische Person wie eine Uni lehrt.

Wofür es die Ehrenamtspauschale gibt

Für die Ehrenamtspauschale reicht die reine Tätigkeit für eine gemeinnützige Gesellschaft wie Rasen mähen, Schriftführer, Kassenwart aus.

Sind Aufwendungen abziehbar?

Mit jeder Tätigkeit sind Kosten verbunden, wie Fahrtkosten, Verpflegung, Fachbücher oder Arbeitsmittel. Meistens sind diese Kosten überschaubar. Wenn sich aber ein Musiker für sein Orchester zum Dirigenten fortbildet oder jemand einen Trainerschein macht, kann das schnell mehrere Hundert Euro kosten. Und dann stellt sich die Frage: Darf der ehrenamtlich Tätige diese Kosten bei seiner Einkommensteuer als Aufwand angeben?

Rechtsprechung und Verwaltung halten sich an diese drei Fallkonstellationen:

Fall 1: Die Kosten liegen unter den Einnahmen, sind aber höher als der Freibetrag:

Alle Kosten die über den Freibetrag hinausgehen und nachgewiesen wurden, lassen sich voll abziehen. „In diesem Fall lassen sich die Freibeträge von 2.400 oder 720 Euro allerdings nicht mehr als Freibetrag nutzen“, sagt Steuerberater Sievert.

Fall 2: Die Kosten liegen unter den Einnahmen und unter dem Freibetrag:

Zu versteuern sind Einnahmen minus Freibetrag. Bleiben die Einnahmen unter dem Freibetrag, betragen die Einkünfte, die in der Steuererklärung anzugeben sind, null Euro. „In diesem Fall bringen die angegebenen Kosten keine Steuerermäßigung, dennoch sollte man sie sammeln“, rät Steuerberater Sievert.

Fall 3: Die Ausgaben sind höher als die Einnahmen:

Hier sind die Kosten voll abzugsfähig. „In diesem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wirkt sich der entstandene Verlust in der Steuererklärung steuermindernd aus“, sagt Ecovis-Experte Sievert, „allerdings mit der Einschränkung, dass langfristig eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.“

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