Vollzeit – Teilzeit – Vollzeit

Einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine spätere Rückkehr in die Vollzeit war bislang allerdings schwierig, denn einen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit gab es nicht. Nachdem im Koalitionsvertrag die Einführung einer Brückenteilzeit vereinbart wurde, hat ein entsprechendes Gesetz heute den Bundestag passiert. Es soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Was sich genau ändert, erläutern die ARAG Experten.

Das neue Rückkehrrecht

Der letzte Versuch, eine Rückkehr aus der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung mittels eines Anspruchs auf eine befristete Teilzeit auch in kleineren Betrieben zu ermöglichen, ist nicht neu. Erst im vergangenen Jahr scheiterte die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles mit diesem Vorhaben an der Union, die seinerzeit auf einer Grenze von 200 Beschäftigten beharrte. Nun sind die damals gescheiterten Pläne wieder auf den Tisch gekommen und mit Abstrichen beschlossen worden. Der Kompromiss: Der Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob gilt erst für Firmen ab 45 Mitarbeiter. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.

Anspruch auf Teilzeit

Den gesetzlichen Anspruch darauf, seine im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit dauerhaft zu verringern, hat jeder Arbeitnehmer immer. Auch befristet beschäftigte Mitarbeiter oder Minijobber. Voraussetzung: Die Firma muss mehr als 15 Mitarbeiter haben und man muss mindestens sechs Monate im Unternehmen sein. Die ARAG Experten raten dazu, dem Chef schriftlich und mindestens drei Monate vorher mitzuteilen, dass man die Arbeitszeit verringern möchte. Einen Grund müssen Arbeitnehmer nicht nennen. Wer seine Stunden bereits reduziert hat, darf erst nach zwei Jahren eine weitere Verringerung verlangen. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt ebenfalls eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.

Darf der Chef ‚Nein‘ sagen?

Nach wie vor dürfen Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur abschlagen, wenn es plausible betriebliche Gründe gibt, die dagegensprechen, wie etwa hohe Mehrkosten oder Produktionsabläufe in Schichtarbeit, die in Teilzeit nicht gewährleistet werden könnten. Mögliche Ablehnungsgründe können auch in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Wird der Teilzeitwunsch in der Elternzeit geäußert, müssen es sogar dringende betriebliche Gründe sein. Notfalls muss der Arbeitgeber dies vor Gericht begründen. Bis einen Monat vor Wunschtermin darf der Chef schriftlich widersprechen. Danach gilt der Antrag als genehmigt.

Zurück in die Vollzeit

Wer nach einem kurzen Ausflug in die Teilzeit wieder in die ursprüngliche Vollzeit zurück wollte, war bislang auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen. Den Wunsch auf Rückkehr in die Vollzeit musste dieser nur berücksichtigen, wenn eine freie Stelle zu besetzen war. Das soll sich nun ändern: Im Teilzeit- und Befristungsgesetz soll ein Anspruch auf befristete Teilzeit verankert werden. Den Anspruch kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Tarifverträge abweichende Regelungen vorsehen können. Während der zeitlich befristeten Teilzeit soll zudem kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit bestehen. Außerdem sollen Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen können.

Erst rechnen, dann reduzieren

Die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, die mit dem Gedanken spielen, beruflich kürzer zu treten, sich vorher genau zu erkundigen, welche Auswirkungen eine Verringerung der Stundenzahl auf das Gehalt haben würde. Denn wer Teilzeit arbeitet, verdient weniger und zahlt auch weniger in die gesetzliche Rente ein. Der Steuerberater oder die Rentenversicherung können hier gewiss verlässliche Angaben machen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann man sich mit einem Teilzeitgehalt-Rechner einen ersten Überblick verschaffen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.