Mieterstromgesetz übersieht die KWK

Am 29.06.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet. Durch Mieterstrommodelle sollen Mieter aktiv an der Energiewende beteiligt werden. Das Gesetz regelt jedoch nur die Stromerzeugung, die mittels Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Wohngebäude geliefert wird.

Mieterstrommodelle mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden im Gesetz nicht berücksichtigt. Dies ist aus Sicht des B.KWK zu kritisieren, da KWK-Anlagen die Stromerzeugung in PV-Anlagen ideal ergänzen.

Begrüßenswert ist hingegen, dass Mieterstrom zukünftig auch an Bewohner in „Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ mit dem Gebäude geliefert werden kann – sofern der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Dies erleichtert die Realisierung von Quartierslösungen.

Der B.KWK hatte zuvor in seiner Stellungnahme den Begriff „Kundenanlage im Sinn des § 3 Nr. 24a oder § 3 Nr. 24b EnWG“ als Alternative zum Begriff „Wohngebäude“ vorgeschlagen. Durch die Nutzung dieses Rechtstermini würde sich jegliche Diskussion „rund um die Wohnnutzung“ erübrigen. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber aus Sicht des B.KWK bedauerlicherweise nicht gefolgt. Die Ausweitung auf Nebenanlagen ist jedoch ein Schritt in die richtige Richtung.

Das Mieterstromgesetz findet bei Objekten Anwendung, wenn mindestens 40 Prozent der Fläche eines Gebäudes dem Wohnen dient.

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