Weniger Abzüge auf kleine Renten
Der Gesetzgeber hat deshalb vor einigen Jahren einen Freibetrag eingeführt, um Rentner und Rentnerinnen zu entlasten. Aktuell bleiben Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge von Pflichtversicherten bis 197,75 Euro monatlich (Stand 2026) von Sozialabgaben befreit. Wer höhere Zahlungen erhält, muss nur auf den Teil, der den Freibetrag übersteigt, Beiträge an die Krankenkasse abführen. Die Pflegeversicherung berechnet ihre Beiträge jedoch auf Basis der tatsächlichen Bezüge – legt also den kompletten Betrag zugrunde –, sobald die Betriebsrente über der 197,75-Euro-Grenze liegt. Für freiwillig Versicherte gibt es keinerlei Erleichterungen. Ihre Betriebsrente ist in voller Höhe beitragspflichtig. Hinzu kommt die Steuer. Wie viel Rentner und Rentnerinnen an den Fiskus zahlen müssen, hängt von ihren Einkünften im Alter ab. Neben der gesetzlichen und betrieblichen Rente sind auch Miet- und Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
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Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge angesichts solch hoher Abzüge? Pauschale Antworten sind hier schwierig. Es kommt immer auf das jeweilige Einkommen im Rentenalter an, wie viel der Arbeitgeber finanziell beigesteuert hat und wie Betriebsrentner versichert sind. Privatversicherte zahlen nicht in die gesetzlichen Sicherungssysteme ein. Auch Bezieher kleiner Betriebsrenten müssen in der Regel keine oder nur geringe Abzüge befürchten. Wer etwa im Alter auf die staatliche Grundsicherung angewiesen ist, kann mindestens 100 Euro aus einer zusätzlichen Altersabsicherung, wie bAV oder privater Vorsorge, behalten. Darüber hinausgehende Zahlungen bleiben bis zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Erst monatliche Bezüge über 281,50 Euro (Stand 2026) werden voll auf die staatliche Hilfe angerechnet. Für Beschäftigte, die im Alter nur mit einer kleinen gesetzlichen Rente rechnen können, ist die betriebliche Altersvorsorge daher eine gute Sache.
Gutverdiener: Bei hohen Eigenbeiträgen besser nachrechnen
Gutverdiener sollten allerdings nachrechnen, wenn sie auf Gehalt verzichten, um sich eine Betriebsrente aufzubauen. Liegt ihr Verdienst über 5.812,50 Euro, der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken-, aber unter der zur gesetzlichen Rentenversicherung von aktuell 8.450 Euro monatlich, profitieren sie von einer Entgeltumwandlung weniger als andere Lohngruppen. Zum einen geht die Ersparnis bei den Sozialabgaben teilweise verloren, weil nur bis zu einem Gehalt von 5.812,50 Euro (Stand 2026) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Zum anderen mindert die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV trotzdem die spätere gesetzliche Rente. Denn hier liegt die Versicherungspflichtgrenze höher. Interessant ist daher das Verhältnis zwischen dem Nettoaufwand des Mitarbeiters in der Ansparphase und der späteren Nettobetriebsrente. Beschäftigte sollten sich ausrechnen lassen, wie hoch die Ersparnis bei Sozialabgaben und Steuern im Vergleich zu den späteren Abzügen (inklusive Verlust gesetzlicher Rentenansprüche) ausfällt.
Wer eine betriebliche Altersvorsorge abschließt, muss zudem wissen, dass er meist nicht vor dem Rentenalter an das Ersparte kommt. Eine frühere Auszahlung der Betriebsrente ist in der Regel nicht vorgesehen. Dies ändert sich aber 2027. Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll auch ein vorzeitiger Rentenbezug möglich werden. Wer bereits eine gesetzliche Teilrente bezieht, kann sich ab kommendem Jahr auch seine Betriebsrente früher auszahlen lassen. Allerdings müssen betriebliche Frührentner – wie bei der gesetzlichen Rente auch – dann Abschläge in Kauf nehmen. Eine vorherige Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Was tun bei häufigem Jobwechsel?
Auch die eigenen beruflichen Zukunftspläne spielen eine entscheidende Rolle, ob sich der Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge lohnt. Wer nicht lange im Betrieb bleiben oder sich später selbstständig machen will, sollte besser auf das betriebliche Sparen verzichten. Häufige Jobwechsel gehen nämlich zu Lasten der späteren Betriebsrente. „Zwar ist gesetzlich gewährleistet, dass Beschäftigte die angesparten Gelder in die betriebliche Altersvorsorge des neuen Arbeitgebers einzahlen dürfen“, sagt aba-Geschäftsführer Stiefermann. „Aber das macht nicht immer Sinn, besonders wenn die angebotenen Leistungen und Konditionen schlechter sind.“ Nur wenige Arbeitgeber sind bereit, den alten bAV-Vertrag zu übernehmen und fortzuführen, weil dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Dadurch haben Beschäftigte zum Teil mehrere kleine Anwartschaften bei verschiedenen Arbeitgebern. Ansprüche aus Direktzusagen und von Unterstützungskassen verwaltete Gelder können grundsätzlich nicht zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden.
Betriebliche Altersvorsorge kündigen?
Ein bAV-Vertrag lässt sich meist auch nicht vorzeitig kündigen, und wenn doch, müssen alle zuvor gesparten Steuern und Sozialabgaben nachgezahlt werden. Bei Versicherungen gilt dann auch nur der deutlich niedrigere Rückkaufswert. Für betriebliche Rentensparer ist das ein Verlustgeschäft. Angesparte Beiträge können sich Beschäftigte in der Regel nur dann als Abfindung auszahlen lassen, wenn die betrieblichen Rentenansprüche unter einer Bagatellgrenze liegen. Meistens ist es günstiger, den alten bAV-Vertrag ruhen zu lassen oder mit privaten Beiträgen fortzuführen – dann allerdings aus dem Nettogehalt.
Leichtere Abfindung von Kleinstrenten
Unternehmen, die ihrer Belegschaft eine bAV anbieten, sollen von Bürokratie entlastet werden. Die aktuelle gesetzliche Neuregelung erlaubt Firmen deshalb, geringe Rentenanwartschaften ehemaliger Mitarbeiter – auch ohne deren Zustimmung – mit einer Kapitalzahlung abzufinden, um Verwaltungskosten zu sparen. Gleichzeitig wurden die Grenzen erhöht: Einmalig abfinden lassen sich im Jahr 2026 Kleinstrenten bis 59,33 Euro monatlich bzw. Kapitalleistungen bis 7.119 Euro. Stimmen Beschäftigte zu, können die Anwartschaften auch steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden. In diesem Fall gelten höhere Abfindungsgrenzen von 79,10 Euro (monatlicher Anspruch) beziehungsweise 9.492 Euro, falls der bAV-Vertrag eine Kapitalleistung vorsieht (Stand 2026). Auch hier sollten Sie sich im Vorfeld von der Deutschen Rentenversicherung beraten und ausrechnen lassen, wie viel mehr gesetzliche Rente dies bringt.
Wichtig zu wissen: Eigene Sparbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können nicht verfallen. Sie gehören den Beschäftigten, auch wenn diese das Unternehmen verlassen. Finanziert der Arbeitgeber die Betriebsrente, müssen Angestellte mindestens drei Jahre im Unternehmen bleiben, um diese Rentenansprüche zu sichern. Auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Betriebsrenten geschützt. In der Regel zahlt dann der Pensionssicherungsverein oder das Versicherungsunternehmen die späteren Altersbezüge.
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