Kolleginnen im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrats und Schwerbehinderte sind jedoch davon ausgenommen. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Leistungsträger mit für den Betrieb unverzichtbaren Fähigkeiten können ebenfalls aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Allerdings müssen Arbeitgeber das vor Gericht begründen können. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser vor Entlassungen zwingend anzuhören.
Biallo-Tipp: Wie Sie der Staat bei der Familiengründung unterstützt, wie sich das Elterngeld berechnet und wie Sie es beantragen, lesen Sie in weiteren Ratgebern auf biallo.de.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html
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