Das Hessische Landessozialgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Wege zur Beschaffung von Essen während der Mittagspause auch im Homeoffice grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können. Voraussetzung ist, dass der Weg dem Erhalt der Arbeitskraft dient und einen betrieblichen Bezug hat. Deshalb wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zu einem Imbiss während ihrer Homeoffice-Mittagspause als Arbeitsunfall anerkannt. Anders entschied das Gericht im Fall eines Mannes, der beim mobilen Arbeiten auf dem Grundstück eines Kollegen auf dem Weg zum gemeinsamen Mittagessen verunglückte. Da sein Weg ausschließlich der Nahrungsaufnahme diente und kein ausreichender betrieblicher Zusammenhang bestand, wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az.: L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).
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