- Schritt 1: Budget festlegen
Sie haben ausreichend Ersparnisse? Dann gilt es zu prüfen, wieviel Sie davon entnehmen können, ohne dass Ihr Notgroschen angetastet wird. Fehlen die Ersparnisse, gilt es zu prüfen, welche Monatsrate Sie über einen Kredit problemlos zahlen können.
- Schritt 2: Bestandsaufnahme
Als Mieter haben Sie in der Regel wenig Spielraum für Veränderungen an der Küche, da die Wasser- und Stromanschlüsse und Wände den Rahmen vorgeben. Als Eigentümer können Sie hingegen je nach Budget auch größere Veränderungen verwirklichen. So könnte beispielsweise eine offene Küche mit Kochinsel für diejenigen eine Option sein, die gern Gäste bewirten. Zudem gilt es, die Maße der Küche durchdacht zu planen. Gute Küchenstudios berücksichtigen ohnehin Mindestabstände und vorteilhafte Anordnungen der Geräte. Wer in Eigenregie eine Küche zum Selbstaufbau plant, sollte beispielsweise die Abstände zwischen Küchenzeile und Kochinsel breit genug planen.
- Schritt 3: Sich um erforderliche Gewerke kümmern
Sollte die Küche grundlegend verändert werden, müssen Sie je nach erforderlicher Maßnahme auch prüfen, welche Handwerker Sie gegebenenfalls beauftragen müssen. Kleinere Veränderungen wie das Umlegen einer Steckdose können Bestandteil des Kaufvertrags sein, einen Wanddurchbruch müssen Sie hingegen selbst vorab organisieren – und gegebenenfalls dafür auch einen Statiker zu Rate ziehen.
- Schritt 4: Termine vereinbaren und vergleichen
Es empfiehlt sich, nicht das erstbeste Angebot anzunehmen, sondern auch zu vergleichen. Damit Sie vor dem Termin bereits eine ungefähre Vorstellung von Ihrer Wunschküche haben, können Sie vorab auch Online-Tools nutzen und Ihre Wunsch-Küche unverbindlich konfigurieren. So können Sie gleich beim Gespräch klären, ob Ihre Wünsche gut umsetzbar sind und konkrete Verbesserungsvorschläge einholen.
Neue Küche: Welche typischen Fallstricke gibt es?
Über Pleiten, Pech und Pannen beim Küchenkauf beziehungsweise -einbau können viele Verbraucher und Verbraucherinnen berichten. Umso wichtiger ist es, folgende typischen Fallstricke zu kennen:
Insolvenzrisiko bei Anzahlung
Mitunter bestehen Händler auf eine Anzahlung beim Küchenkauf. Überlegen Sie sich gut, ob Sie das Risiko eingehen wollen, das mit einer Anzahlung einhergeht. So empfiehlt etwa die Verbraucherzentrale Hamburg, sich dann lieber woanders nach einer Küche umzusehen. Denn damit gewähren Sie dem Händler nicht nur unfreiwillig einen zinslosen Kredit, sondern sehen bei einer Insolvenz des Händlers die Anzahlung auch nie wieder. „Eine Anzahlung sollten Sie daher nicht vereinbaren – oder nur, wenn die Rückzahlung durch eine Bankbürgschaft gedeckt ist“, betont Julia Rehberg, Abteilungsleiterin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hamburg.
Wichtig zu wissen: Auch wenn der Kaufvertrag im stationären Handel (Möbelhaus) oder im Rahmen eines Werksvertrags (Maßanfertigungen) eine Klausel zur Anzahlung enthält, ist diese laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1999 (AZ VIII ZR 204/98) unwirksam.
Lieferverzug
Beim Küchenkauf wird üblicherweise auch ein Liefertermin vereinbart. Es kommt jedoch vor, dass sich der Einbau verzögert. Je nach Situation vor Ort kann Sie das in ernsthafte Schwierigkeiten bringen – etwa, wenn Sie Ihre alte Küche bereits abgebaut haben und nun ohne Kochgelegenheit dastehen. „Wird die Küche nicht geliefert, müssen die Käufer dem Händler schriftlich per Einschreiben eine Frist setzen. Das ist wichtig, damit weitergehende Ansprüche wie der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann“, erläutert Verbraucherschützerin Rehberg. Gegen einen kleinen Obolus von 90 Cent bieten die Hamburger Verbraucherschützer ein entsprechendes Musterschreiben zum Download an.
Mängel beim Einbau
Die Türen hängen schief oder die Oberflächen sind beschädigt? In solchen Fällen haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt bis zu sechs Wochen. Auch hier müssen Sie aktiv werden und die Mitarbeiter bereits bei der Montage darauf hinweisen. „In diesem Fall sollten Käufer zudem die Mängel schriftlich festhalten und eine Frist zur Beseitigung setzen“, erläutert Rehberg. Kommt der Küchenanbieter Ihrer Aufforderung nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei Problemen unterstützen die Verbraucherzentralen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und übernehmen gegebenenfalls auch die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Küchenhändler.
Wichtig zu wissen: Innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf haben Sie Anspruch auf Mängelbeseitigung. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Küche vorhanden war.
Falsches Aufmaß / Küche kann nicht eingebaut werden
Wenn Sie die Küche selbst vermessen haben und die Küche auf dieser Basis geplant wurde, haben Sie keine Chance, Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Anders sieht es aus, wenn das Küchenstudio das Aufmaß durchgeführt oder jemanden damit beauftragt hat. „Nimmt das Küchenstudio das Aufmaß, so haftet dieses auch für damit zusammenhängende Fehler“, erläutert Rehberg. In diesem Fall müssen Sie dies unbedingt schriftlich reklamieren und eine Frist zur Nachbesserung setzen. Alternativ haben Sie Anspruch auf Umtausch oder Schadenersatz. Damit Sie später keine Schwierigkeiten haben, im Ernstfall den Schaden nachzuweisen, sollten Sie im Kaufvertrag festhalten, wer das Aufmaß durchführt.
Vermeintliche Schnäppchen
Mitunter werben Küchenstudios mit hohen Rabatten und Sonderaktionen. „Wie immer gilt es hier, sich von solchen Rabatten und Rotstiftaktionen nicht blenden zu lassen, sondern immer mehrere Angebote vorab zu vergleichen“, empfiehlt die Verbraucherschützerin.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie Ihre bisherige Küche verkaufen wollen, sollten Sie einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Interessenten schließen. So vermeiden Sie unter anderem spätere Streitigkeiten, falls eines der Geräte nicht mehr funktionieren sollte. Im Kaufvertrag sollten vorhandene Mängel ebenso benannt werden wie eine Vereinbarung dazu, wer die Küche wann abbaut. Zudem ist ein Ausschluss der Gewährleistung ratsam.
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