Welchen Führerschein benötigt man, wenn man im Ausland Auto fahren will?
Jan Kemperdiek: Prinzipiell gilt, dass der deutsche Führerschein in allen Ländern der Europäischen Union (EU) gilt – und zwar die alten grauen und rosa Papier-Exemplare genauso wie die neuen Plastikkarten. Manchmal werden die alten Papierführerscheine bei der Kontrolle aber nicht akzeptiert und dann kann es Probleme geben. Wenn es zum Beispiel in afrikanische, asiatische oder südamerikanische Länder geht, sollte man besser einen internationalen Führerschein haben. In einigen Ländern genügt auch die beglaubigte Übersetzung des Führerscheins in englischer Sprache. Ich empfehle, vor der Reise einen Blick auf die Homepage des Auswärtigen Amtes zu werfen. Dort finden Urlauber Infos etwa zu Tempolimits, Promillegrenzen sowie weiterführende Links. Übrigens: Wer einen vorläufigen Führerschein besitzt, darf grundsätzlich nicht im Ausland fahren.
Wie schnell darf ich in anderen Ländern fahren?
Jan Kemperdiek: Natürlich sollte man sich vor der Reise zu den geltenden Tempolimits schlau machen. Das geht ebenfalls über das Auswärtige Amt. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist in jedem Land anders, sogar innerhalb der EU. Auf italienischen und rumänischen Autobahnen darf man beispielsweise maximal 130 Stundenkilometer fahren, in Malta aber nur 80. Auch die Bußgelder für die Tempoüberschreitungen variieren enorm. Wer mit 20 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho unterwegs ist, zahlt in Polen 50 Euro und in Norwegen sind es dagegen mindestens 610 Euro. In Frankreich zahlt man fürs Rasen bei einer Tempolimitüberschreitung ab 50 Stundenkilometern Strafen bis zu 1.500 Euro. Und rast man innerorts in der Schweiz, kann einem sogar eine Haftstrafe drohen.
Was sollte man tun, wenn einem nach der Reise ein ausländisches Knöllchen in den Briefkasten flattert?
Jan Kemperdiek: Auf keinen Fall wegwerfen, sondern ernst nehmen. Denn wird ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid nicht bezahlt, kann das nicht nur zu internationalen Vollstreckungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren führen. Es drohen auch Probleme bei künftigen Reisen in das betroffene Land bis hin zu einem Einreiseverbot oder Beschlagnahmung des Fahrzeugs. Wenn man den Verstoß anfechten möchte, kann man natürlich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dabei sollte man aber unbedingt die Fristen und Verfahren beachten und berücksichtigen, dass dies eventuell in der Landessprache erfolgen muss. Dann wird es notwendig, die Hilfe eines Übersetzers oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Was ist, wenn man mit einem Mietwagen geblitzt wird?
Jan Kemperdiek: Dann kann es sein, dass der Bußgeldbescheid zunächst an die Mietwagenfirma geht, die ihn danach, meist zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr, an den Mieter weiterleitet. Denn bei Verkehrsverstößen mit dem Mietwagen haftet grundsätzlich immer der Mieter. Übrigens: In Frankreich werden je nach Verstoß bis zu 45 Euro vom Bußgeld erlassen, wenn man fristgerecht bezahlt. Und in Spanien, Großbritannien und Griechenland sind sogar bis zu 50 Prozent Ersparnis drin. Da kann man also tatsächlich noch Geld sparen. Und wer im Ausland mit einem entsprechenden Verkehrsrechtsschutz unterwegs ist, spart Zeit, Geld und Nerven bei allen rechtlichen Auseinandersetzungen, also beispielsweise nach einem Unfall oder bei einem Streit mit dem Mietwagenanbieter.
Apropos Unfall im Ausland: Was muss dabei besonders beachtet werden?
Jan Kemperdiek: Die wichtigste Regel lautet: Auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis abgeben. Stattdessen sollten betroffene Urlauber die Polizei rufen. Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, sollte man auch nach der Grünen Karte des Unfallgegners fragen. Dann geht es an die Dokumentation des Unfalls. Dazu sollten Unfallstelle und alle relevanten Details fotografiert werden und in einem Unfallprotokoll das Kennzeichen des Unfallgegners, dessen Herkunftsland sowie Schadenstag und -ort festgehalten werden.
Dazu können Betroffene auf den Europäischen Unfallbericht zurückgreifen; er ist in mehreren Sprachen kostenlos im Internet verfügbar oder wird Kunden auch von Versicherungen angeboten. Er kann sogar in Großbritannien genutzt werden. Achtung: In manchen Ländern gilt der Inhalt der von den Beteiligten ausgestellten Unfallmitteilung als bewiesen. Unterschreiben Sie daher nur, womit Sie auch einverstanden sind.
Die eigene Autohaftpflichtversicherung muss spätestens innerhalb einer Woche informiert werden, egal, wer auf den ersten Blick für den Unfall verantwortlich ist. Über den "Zentralruf der Autoversicherer" unter der bundeseinheitlichen Nummer 0800 – 250 260 0 beziehungsweise +49 40 300 330 300 aus dem Ausland gelangen Urlauber in Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners. Spätestens jetzt ist es nützlich, alle oben genannten Unterlagen parat zu haben.
Welche Dokumente und Versicherungen sind im Ausland wichtig?
Jan Kemperdiek: Vor der Reise sollten Urlauber sicherstellen, dass sie alle notwendigen Dokumente dabeihaben, möglichst zusätzlich als Kopie, falls Ersatzpapiere beschafft werden müssen. Dazu gehören der Führerschein, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die sogenannte „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“, kurz „Grüne Karte“. Sie weist eine bestehende Kfz-Versicherung im Ausland nach und kann bei der eigenen Kfz-Versicherung beantragt werden. In einigen Ländern muss sie sogar bei Einreise vorgelegt werden. Da die „Grüne Karte“ wichtige Informationen über den Halter und die Versicherung des Fahrzeugs enthält, kann sie die Regulierung eines Schadens im Ausland deutlich vereinfachen.
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