Flaschenpfand muss nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein

Das Flaschenpfand ist kein Bestandteil des Verkaufspreises und muss daher nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein, entschied nach Auskunft der ARAG Experten der Europäische Gerichtshof nach einer Vorlage des Bundesgerichtshofs. Andernfalls könnten die Käufer die Preise nicht anständig vergleichen, da zum einen nicht für alle Getränke Pfand erhoben werde und zum anderen je nach Behälter unterschiedliche Pfandbeträge gelten. Ein Durchschnittsverbraucher könne den Produktpreis und den Pfandbetrag zusammenzählen (Az.: C 543/21).
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