Bundesjustizminister soll zivilrechtliche Fragen zum Gebäudetyp E klären

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt den Beschluss der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Verankerung des neuen Planungsansatzes „Gebäudetyp E“ im Bauordnungsrecht. Damit sollen Möglichkeiten eröffnet werden, den Neubau oder Umbau von Gebäuden durch innovative und individuelle Planung nachhaltig, ressourcenschonend und kostengünstig zu gestalten, indem von nicht zwingend notwendigen, technischen Normen abgewichen werden kann.

Aus Sicht der Bundesarchitektenkammer besonders wichtiger Teil des Beschlusses vom 25./26.5.2023 ist die konkrete Bitte an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, zu prüfen, welche zivilrechtlichen Anpassungen eines bauordnungsrechtlichen "Gebäudetyps E" geboten sind, um dessen Umsetzung rechtssicher zu ermöglichen, insbesondere zur Sachmangelhaftung im Werkvertragsrecht, aber auch im Kauf-, Miet- und Haftungsrecht.

„Wir freuen uns über die Anerkennung unserer Initiative durch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder und unterstützen die Anfrage an das Bundesjustizministerium ausdrücklich,“ betont Andrea Gebhard, Präsidentin der BAK. „Für eine schnelle und erfolgreiche Umsetzung des Gebäudetyps E ist neben der Klärung der bauordnungsrechtlichen Ebene ebenso die Prüfung zivilrechtlicher Aspekte entscheidend, damit für alle Beteiligten Sicherheit entsteht. Der Gebäudetyp E hat großes Potenzial für mehr Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft beim Bauen, wenn wir weniger kompliziert und teuer bauen, sondern dafür klare und günstigere Raum- und Materialkonzepte umsetzen.“

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