Wie lange muss man Kontoauszüge aufbewahren?

Es ist wichtig, regelmäßig Ordnung in seine Finanzen zu bringen. Eine Frage, die dabei immer wieder aufkommt, ist, ob die Kontoauszüge aus den Vorjahren einfach weggeschmissen werden können, oder ob es Aufbewahrungspflichten gibt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kontoauszüge, finden Sie hier:

Wie lange muss man Kontoauszüge eigentlich aufbewahren? Die Antwort: Eine einheitliche Frist oder Verpflichtung für Verbraucher zur Aufbewahrung von Kontoauszügen gibt es nicht. Denn gesetzlich sind Privatpersonen gar nicht verpflichtet, Zahlungsbelege aufzuheben. Doch es gibt empfohlene Aufbewahrungsfristen, für die unterschiedliche Punkte eine Rolle spielen: 

Wie lange sollten Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?

Privatpersonen sind in der Regel gesetzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge überhaupt aufzubewahren. Dennoch ist es ratsam, dies einige Jahre lang zu tun. Ein guter Anhaltspunkt ist die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für die meisten Alltagsgeschäfte gilt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Auszüge in ausgedruckter Form oder digital ablegen. Hauptsache, Sie können im Zweifelsfall beweisen, dass eine bestimmte Rechnung (Miete, Versicherungsbeitrag oder ähnliches) tatsächlich auch bezahlt wurde oder eine Garantiefrist noch gilt. Werden große Käufe, wie zum Beispiel ein Haus oder ein Auto gemacht, oder gibt es große persönliche Veränderungen mit finanziellen Auswirkungen, wie zum Beispiel eine Hochzeit, so macht es Sinn, die Kontoauszüge aus dieser Zeit länger zu behalten. 

Weitere Beiträge zum Thema Kontoauszüge:

Eine Ausnahme sind Handwerker- oder Dienstleistungsrechnungen, die ein Grundstück betreffen. Diese Belege müssen generell zwei Jahre archiviert werden. Wer einen Gärtner oder eine Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen will, muss die entsprechenden Kontoauszüge mindestens so lange aufbewahren, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist. 

Welche Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge gilt für „Besserverdiener“ ?

Eine gesetzliche Ausnahme bilden Privatpersonen mit Einkünften von mehr als 500.000 Euro im Jahr. Die Zahl bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie auf sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz. Sie müssen eine besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren einhalten. Dies hat steuerliche Hintergründe. 

Wie lange müssen Unternehmer Kontoauszüge aufbewahren? 

Für Unternehmer gelten noch strengere Regeln. Sie sind zur Buchhaltung verpflichtet und müssen die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Unterlagen von zehn Jahren auch für Kontoauszüge beachten. 

Was kann ich machen, wenn ich meine Kontoauszüge nicht mehr finde?

Wer Kontoauszüge nicht mehr hat oder findet, kann diese bei der Bank anfordern. Was das kostet, steht im jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis des Geldinstituts. Bei einem Onlinebanking-Konto können die Inhaber zumeist selbst für mehrere Jahre rückwirkend auf die Auszüge zugreifen und diese ausdrucken. Viele Banken bieten an, Kontoauszüge digital in einem Online-Postfach oder -Archiv zu speichern. 

Können mir Kontoauszüge helfen, wenn ich etwas im Laden umtauschen will?

Kontoauszüge können auch dazu dienen, Waren umzutauschen, wenn der Kassenbon nicht mehr zu finden ist. Weiteres zum Umtausch per Kontoauszug finden Sie in unserem Artikel

Wann sollte ich meine Kontoauszüge besonders gut prüfen?

Es ist besonders wichtig, Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen nach dem Urlaub umgehend zu prüfen. So fallen Ihnen zeitnah unklare oder unberechtigte Abbuchungen auf. Wir haben für Sie im Blogbeitrag Finanztipps nach dem Urlaub  zusammengefasst, wie Sie im Fall von unberechtigten Abbuchungen vorgehen können und was es bei Kartenzahlungen grundsätzlich zu beachten gibt. 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesverband deutscher Banken e.V.
Burgstraße 28
10178 Berlin
Telefon: +49 (30) 1663-0
Telefax: +49 (30) 1663-1399
http://www.bankenverband.de/

Ansprechpartner:
Sylvie Ernoult
Pressesprecherin
Telefon: +49 (30) 1663-1210
E-Mail: sylvie.ernoult@bdb.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel