Urlaubsgewährung führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsvertrages

Wird einem Arbeitnehmer und gleichzeitig beurlaubten Bundesbeamten für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, liegt darin keine stillschweigende Verlängerung der Beschäftigung auf unbestimmte Zeit. Laut ARAG Experten entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer dadurch nicht unmittelbar über das Befristungsende hinaus Arbeitsleistungen erbracht hat (Az.: 7 AZR 266/22).

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