Insbesondere der Erhalt der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) für alle dezentralen Erzeuger im Bestand ist eine große Erleichterung im Vergleich zur Entwurfsfassung, der die Streichung von §120 EnWG und §18 StromNEV vorgesehen hatte.
„Wären diese Paragrafen gestrichen worden, wäre jeglicher Anreiz zur netzdienlichen Fahrweise effizienter dezentraler KWK-Anlagen vernichtet worden, da die entfallenden Einnahmeposten beim Betrieb auf die Wärme hätten umgelegt werden müssten, mit der Folge, dass durch die Preisbremsen die Erstattungsbeträge durch die öffentliche Hand ansteigen würden“ erläutert Claus-Heinrich Stahl, Präsident des B.KWK. Dabei hätten Stromkundinnen und Stromkunden keinerlei Ersparnis durch diese Regelung gehabt, da die Netznutzungsentgelte immer auf der Basis von der oberen bis zu unteren Netzebene berechnet werden, ohne einen Ausgleich der dezentralen Einspeiser zu berücksichtigen. Diese Entgelte wären daher bei den Netzbetreibern verblieben.
Erfreut zeigt sich der B.KWK auch über die Aufhebung des beihilferechtlichen Vorbehalts zu den Änderungen des KWKG im Sommerpaket, die mehr Planungssicherheit für die Branche bringt. Diese Erleichterung ist Folge der bereits kürzlich beschlossenen Rücknahme des Ausschlusses von Biomethan im KWKG, die ursprünglich im Osterpaket beschlossen wurde. Ohne diesen Ausschluss sind die verbleibenden Änderungen des KWKG 2023 von Seiten der Europäischen Kommission nicht notifizierungsbedürftig.
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen.
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