Innenprovisionen bei Kapitalanlangen – schwieriges Fahrwasser für den Finanzvertrieb – Haftung ggb. Anleger droht!

Bundesgerichtshof, BGH, Urt. v. 23.06.2016 – III ZR 308/15 spricht Recht!

In seinem wegweisenden Urteil vom 23.06.2016 hat der Bundesgerichtshof Tür und Tor für geschädigte Kapitalanleger geöffnet, die sich von Ihrer unrentablen Kapitalanlage trennen wollen!

Hiernach besteht eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers bei einer Innenprovision für den Fall von mehr als 15 % des in Bezug genommenen Kapitalanlagebetrages.

Da nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufklärungspflicht erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 % besteht, könnte allenfalls die Kenntnis einer Innenprovsisionshöhe von über 15 % eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des Verjährungsrechts begründet haben.

Nach BGH, Urt. v. 12.10.2017 (III, ZR 254/15 bzgl. Managementfee) ist die diese Pflicht auf "Eigenprovisionen" beschränkt. Der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Wohnung enstehen kann, begründet selbst dann keine Offenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provision – was stets nur für den Einzelfall festzustellen ist – tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie – erheblich – übersteigt.

Der Käufer hat nämlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren.

Im Regelfall muss der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bei Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts bundesweit.

Über MPH Legal Services

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

MPH Legal Services
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart-Bad Cannstatt
Telefon: +49 (711) 91288762
Telefax: +49 (711) 93595545
http://www.mph-legal.de

Ansprechpartner:
Dr. Martin Heinzelmann
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (711) 91288762
Fax: +49 (711) 93595545
E-Mail: mph@heinzelmann-legal.eu
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.