Schaden an Immobilie – getäuschter Käufer mit besten Erfolgsaussichten (BGH, V ZR 256/16)!

Schaden an Immobilie – getäuschter Käufer mit besten Erfolgsaussichten (BGH, V ZR 256/16)!

Käufer, die auf einer schadhaften Immobilie sitzen, sollten sich wehren!

Erst jüngst hat sich der Bundesgerichtshof wieder auf die Seite eines Immobilienkäufers geschlagen und diesem Recht gegeben.

Im Verkaufsexposé einer Wohnimmobilie war angegeben, diese sei „unterkellert (trocken)“. Nach dem Kauf der Immobilie für rund € 130.000,00.- (inklusive Nebenkosten) entdeckte der Käufer ein Feuchtigkeitsproblem im Keller.

Im Kaufvertrag hatten er und der Verkäufer allerdings einen Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart. Trotzdem wollte er den Kauf mit Verweis auf die Täuschung rückabwickeln.

Der Bundesgerichtshof sprach ihm dieses Recht zu, ungeachtet der Tatsache, dass ein Haftungsausschluss grundsätzlich auf für die Angaben im Exposé gelte. Im vorliegenden Fall sei der Käufer aber arglistig gemäß § 123 Abs. 1 BGB getäuscht worden, so die Karlsruher Richter. Der Keller war kurz vor dem Verkauf frisch gestrichen worden, um Feuchtigkeitsschäden zu überdecken. Dies sei dem Käufer nicht offenbart worden, obwohl dieser sich erkundigt habe, ob der Keller trocken sein. Aufgrund dessen sei der Käufer berechtigt gewesen, den Vertrag anzufechten, zu stornieren und rückabzuwickeln. Der Käufer erhält u. a. den Kaufpreis wie auch die bezahlten Nebenkosten rückerstattet!

MPH Legal Serivices, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., steht Ihnen für Frage rund um die Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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