ARAG Verbrauchertipps zu Smartphones und Mobilfunk

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Zurückbehaltungsrecht bei Verzug oder nichtgelieferter Hardware

Wenn ein Anbieter seine vertraglichen Leistungen nicht erfüllt oder mit der Lieferung des Smartphones trödelt, raten ARAG Experten, schriftlich zu mahnen. Bleibt dieser Schritt erfolglos, können verprellte Kunden vom so genannten Zurückhaltungsrecht Gebrauch zu machen. Das heißt, es wird erst gezahlt, wenn die Ware eingetroffen oder der Vertragswechsel durchgeführt ist. Auch dieser Schritt sollte unbedingt schriftlich erfolgen: Kunden sollten sich auf das vorangegangene Mahnschreiben beziehen, dessen Datum nennen und eine erneute Frist festsetzen. Wer bereits einen Dauerauftrag eingerichtet hat, kann das Geld zurückbuchen lassen, bis der Anbieter geleistet hat.

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Wann wird ein Sonderkündigungsrecht gewährt?

Kann ein Telefonanbieter bei einem Umzug am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten, haben Verbraucher nach Angaben von ARAG Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht und kommen schneller aus ihrem Telefonvertrag heraus. Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei nicht etwa der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht – vorausgesetzt, der Kunde zieht auch tatsächlich innerhalb der Kündigungsfrist aus. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog, wo ihm sein alter Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Der Auswanderer nutzte daraufhin sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Und obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand sein Anbieter auf die Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste der Anbieter dem Ex-Kunden allerdings zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).

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Mobilfunkvertrag : Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Ein Mobilfunkvertrag kann widerrufen werden. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist laut ARAG Experten jedoch, dass es sich dabei um einen so genannten Fernabsatzvertrag handelt. Er wurde also fernmündlich über das Internet, per Post, per Telefon oder per Fax geschlossen. Wurde er dagegen in den Geschäftsräumen des Anbieters, also beispielsweise in dessen Filiale, abgeschlossen, ist ein Widerruf nicht möglich. Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, solche Fernabsatzverträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald er vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde. Hierbei weisen ARAG Experten jedoch darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn der Anbieter über seine Internetseite informiert. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandten Unterlagen über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt werden – und zwar umfassend und verständlich. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht, ausreichend informiert zu haben. Ein Mobilfunkvertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt wurde, also die SIM-Karte eingelegt und sogar schon telefoniert wurde. Diese verbrauchte Leistung muss der Kunde im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen. Die ARAG Experten raten widerrufswilligen Verbrauchern allerdings dazu, das Mobiltelefon in der Widerrufsfrist nur zum Test zu nutzen und zu prüfen, ob das Gerät gefällt. Ein alltäglicher Gebrauch innerhalb der Frist könnte ansonsten zu einer Wertminderung führen, für die der Kunde aufkommen müsste.

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