IHK Saarland informiert: Ende der Übergangsfrist für Immobiliardarlehensvermittler am 21. März 2017
Bereits seit dem letzten Jahr gibt es für die Vermittler von Immobiliardarlehen die Erfordernis einer neuen Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO). Noch für die Übergangszeit bis zum 21. März 2017 kann ein Darlehensvermittler auf der Basis seiner alten Erlaubnis nach § 34c GewO tätig werden. Er muss nun die Übergangsfrist nutzen, um im vereinfachtenRead more about IHK Saarland informiert: Ende der Übergangsfrist für Immobiliardarlehensvermittler am 21. März 2017[…]