Arbeitszeiterfassung vier Jahre nach dem Bundesarbeitsgericht: Die Pflicht gilt, die Form bleibt offen, eine Neuregelung ist bisher nur ein Entwurf
Vier Jahre nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 fehlt der Arbeitszeiterfassung weiterhin eine gesetzliche Form. Nach diesem Beschluss ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor;Read more about Arbeitszeiterfassung vier Jahre nach dem Bundesarbeitsgericht: Die Pflicht gilt, die Form bleibt offen, eine Neuregelung ist bisher nur ein Entwurf[…]
