Trinkgeld ist kein Einkommen
Eine Servicekraft in der Gastronomie, die Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht und neben ihrem Einkommen als Kellnerin ein monatliches Trinkgeld in Höhe von 25 Euro bekommt, hat trotzdem vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Trinkgeld darf nur dann die Leistungshöhe des ALG II mindern, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Die ARAG Experten weisen auf ein entsprechendesRead more about Trinkgeld ist kein Einkommen[…]