Der Bundesverband Lohnunternehmen, der Deutsche Bauernverband, der LandBauTechnik Bundesverband, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer sowie der Bundesverband der Maschinenringe setzen sich dafür ein, dass Traktoren und Anhänger wieder eine Breite von bis zu drei Metern haben dürfen. Grundlage ist eine Analyse des Verkehrsexperten Dip.-Ing. Andreas Schauer.
Seit 1988 gilt die 35. Ausnahmeverordnung der Straßenverkehrsordnung. Dort ist festgelegt, dass Traktoren und deren Anhänger mit Breitreifen oder Gleisketten unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Meter breit sein dürfen. Diese Verordnung gilt jedoch seit 3. Juli 2021 nur noch für Fahrten, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr dienen, also mit einem L- oder T-Führerschein durchgeführt werden können. Darüber hinaus soll laut dieser Veränderung nur noch eine maximale Fahrzeugbreite von 2,55 Metern zulässig sein.
Für viele Praktiker sind solche Regelungen und ihre Veränderungen nur schwer zu begreifen und umzusetzen. Erschwert wird das alles dann, wenn in verschiedenen Publikationen abweichende Sachverhalte dargestellt werden. Das hat dazu geführt, dass immer wieder Fahrerinnen und Fahrer solcher überbreiten Fahrzeuge ermahnt, aber nicht sanktioniert wurden.
In einem Gutachten stellt der Verkehrsexperte Dipl.-Ing. Andreas Schauer nun fest, dass diese Regelung EU-Recht widerspricht und nicht gültig ist. In seiner Analyse kommt er zu dem Schluss, dass solche Fahrzeuge „ohne das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO noch einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO und unabhängig davon, zu welchen Zwecken sie eingesetzt werden, betrieben werden“ dürfen. Das bedeutet, dass alle Traktoren und Anhänger mit entsprechender Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine maximale Breite von drei Metern haben dürfen. Dabei ist es auch vollkommen unabhängig, zu welchem Zweck das Fahrzeug bewegt wird.
Verkehrsexperte des Maschinenrings begrüßt das Gutachten
Martin Gehring ist Verkehrs- und Sicherheitsexperte beim Bundesverband der Maschinenringe. Er fordert, dass „die 35. Ausnahmeverordnung bei der nächsten Gelegenheit ersatzlos gestrichen wird“. In seinen Augen würde dieser Schritt für Klarheit sorgen und zukünftige Missverständnisse vermeiden. Gemeinsam mit den oben genannten Verbänden betont Martin Gehring, dass „dieses Gutachten eine große Erleichterung für alle Fahrerinnen und Fahrer solcher Maschinen ist“. Das Gutachten finden Sie hier. Die gemeinsame Pressemitteilung aller fünf Verbände finden Sie hier.
Der Maschinenring wurde 1958 im niederbayerischen Buchhofen gegründet. Ein Maschinenring ist eine Vereinigung, in der sich landwirtschaftliche Betriebe zusammenschließen, um Land- und Forstmaschinen gemeinsam zu nutzen, sowie landwirtschaftliche Arbeitskräfte bei Überkapazitäten zu vermitteln. Die Maschinenringe haben es sich zur Aufgabe gemacht, den Solidaritätsgedanken zwischen Mitgliedsbetrieben zu stärken. Vor diesem Hintergrund bietet der Maschinenring seinen Mitgliedsbetrieben auch Hilfen für den wirtschaftlichen und sozialen Bereich an. Damit wird der ländliche Raum gefördert, wobei damit ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Landwirtschaft geleistet werden kann. Auf Bundesebene ist der Bundesverband der Maschinenringe e. V. die Dachorganisation. Durch zwölf Landesverbände und rund 240 lokale Maschinenringe werden rund 190.000 landwirtschaftliche Betriebe unterstützt.
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