Was ist bei der Buchung zu beachten?
Bei Kreuzfahrten handelt es sich rechtlich in der Regel um Pauschalreisen. Nach Einschätzung der ARAG Experten profitieren Reisende dadurch von umfassenden Schutzrechten. Dennoch lohnt sich ein genauer Blick in die Reiseunterlagen: Leistungen wie Getränke, Landausflüge oder Internetzugang sind oft nicht im Reisepreis enthalten. Auch die Route sollte sorgfältig geprüft werden. Hafenstopps und Liegezeiten sind für viele Reisende entscheidend. Änderungen sind jedoch möglich, etwa bei Wetter, technischen Problemen oder behördlichen Vorgaben.
Welche Dokumente werden für die Reise benötigt?
Wer mit dem Schiff mehrere Länder anläuft, sollte die Einreisebestimmungen frühzeitig prüfen. Nicht immer reicht ein Personalausweis; oft ist ein Reisepass erforderlich, der eine gewisse Zeit über die Reise hinaus gültig sein muss. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass fehlende Dokumente zum persönlichen Risiko gehören. So durfte einem Ehepaar die Einschiffung verweigert werden, nachdem ihre Ausweise kurz vor Reisebeginn gestohlen worden waren. Eine vollständige Rückerstattung stand ihnen nicht zu (AG München, Az.: 172 C 24667/24).
Welche Rolle spielt der Krankenversicherungsschutz?
Medizinische Behandlungen auf Kreuzfahrtschiffen können teuer werden, insbesondere außerhalb Europas. Die ARAG Experten raten, den eigenen Krankenversicherungsschutz vor Reiseantritt zu prüfen. Eine Auslandsreisekrankenversicherung kann zusätzliche Kosten für Behandlungen oder Rücktransport abdecken.
Was gilt für Medikamente?
Auch bei Medikamenten ist Vorsicht geboten. Reisende sollten ausreichend Vorrat im Handgepäck mitführen. Fehlen wichtige Medikamente, kann dies rechtliche Folgen haben: In einem Fall musste ein Veranstalter den Reisepreis erstatten, weil ein Koffer mit lebenswichtigen Medikamenten auf einem zur Pauschalreise gehörenden Transport verloren gegangen war und die Reise dadurch unzumutbar wurde (AG München, Az.: 223 C 12480/23).
Wann liegt auf Kreuzfahrten ein Reisemangel vor?
Auch auf Kreuzfahrten verläuft nicht immer alles nach Plan. Bleiben zugesagte Leistungen aus oder weicht die Reise erheblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab, kann ein Reisemangel vorliegen. Dazu zählen etwa technische Defekte, der Ausfall wichtiger Einrichtungen oder deutliche Änderungen der Reiseroute. Auch Lärm kann relevant sein: So kann eine Kabine in unmittelbarer Nähe zu Maschinen unter Umständen eine Reisepreisminderung rechtfertigen (AG Berlin Schöneberg, Az.: 2 C 128/20).
Die ARAG Experten raten, Mängel möglichst umgehend an Bord zu melden. Nur wenn der Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe erhält, lassen sich Ansprüche später leichter durchsetzen. Als Nachweis können Fotos, Videos oder Notizen hilfreich sein.
Welche Ansprüche gibt es bei Verspätungen oder Ausfällen?
Nicht nur Flugreisen können von Verspätungen betroffen sein. Auch bei Kreuzfahrten führen technische Probleme, Wetterereignisse oder organisatorische Schwierigkeiten immer wieder zu Verzögerungen. Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall und von der Art der gebuchten Reise ab. Wird die Kreuzfahrt als Pauschalreise durchgeführt und kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen, kommen je nach Auswirkungen Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz in Betracht.
Ein Reisemangel kann auch dann vorliegen, wenn wichtige Reisebestandteile fehlen. So hatte ein Gericht entschieden, dass verspätet ausgeliefertes Gepäck, das während einer Arktiskreuzfahrt nicht zur Verfügung stand, eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt (LG München II, Az.: 14 O 2061/24).
Die ARAG Experten weisen außerdem darauf hin, dass individuell organisierte Landausflüge grundsätzlich auf eigenes Risiko erfolgen. Wird das Schiff aufgrund einer Verspätung verpasst, müssen die Kosten für die Weiterreise sowie eine Unterkunft an Land in der Regel selbst übernommen werden.
Darf man von einer Kreuzfahrt ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss von einer Kreuzfahrt ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine fristlose Kündigung des Reisevertrags in der Regel nur bei schwerwiegenden Störungen möglich ist. Vor dem Landgericht Düsseldorf ging es um einen Reisenden, der nach einem Zwischenfall während eines Landgangs nicht mehr an Bord gelassen wurde; auch seine beiden Begleiter durften die Reise nicht fortsetzen. Der Veranstalter verwies sie stattdessen auf einen Rückflug auf eigene Kosten.
Das Gericht hielt den Ausschluss jedoch für unzulässig. Selbst wenn der Vorwurf zuträfe, dass der Gast in ein Erdnussbutterglas uriniert hatte, hätte es sich lediglich um eine Nebenpflichtverletzung gehandelt, die zunächst abgemahnt werden müsste. Ein unmittelbarer Ausschluss ohne vorherige Abmahnung sei in solchen Fällen nicht gerechtfertigt. Außerdem durfte das Verhalten nicht auf die gesamte Reisegruppe übertragen werden. Die Folge: Der Veranstalter musste den Reisepreis teilweise erstatten und Schadensersatz zahlen (Az.: 22 O 131/23).
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