Kreuzfahrer möchten ihre Reisen einfach genießen und sich entspannen. Wind, Meer und Wellenrauschen. Aufgrund des militärischen Konflikts in Israel und der unklaren Sicherheitslage im Roten Meer wurden verschiedene Kreuzfahrtrouten, insbesondere durch das Rote Meer und den Suezkanal aber zu gefährlich. Viele Reedereien zogen Konsequenzen und sagten sogenannte Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden.
Absage der Kreuzfahrt vor der eigentlichen Schiffsumsetzung
Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal geführt hätte, sondern vor der eigentlichen Schiffsumsetzung stattfinden sollte. So erging es den durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretenen Klägern. Sie hatten beispielsweise die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen & Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hatte. Dennoch wurde auch diese Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien. Grund für die Absage war damit allein das Interesse, die nach der Transreise anstehende Saison pünktlich starten zu können.
OLG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
„In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Das OLG Rostock bestätigte nun die Auffassung der Kreuzfahrtanwälte und sprach dem dortigen Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu.
Diese Entscheidung hat für AIDA deshalb besondere Brisanz, weil es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Das Oberlandesgericht entscheidet in den allermeisten Fällen nicht nur als „letzte Instanz“ und damit abschließend. Auch das Amtsgericht und das Landgericht halten sich in aller Regel an die obergerichtliche Rechtsprechung. Dementsprechend nahm AIDA in den letzten Tagen zahlreiche Berufungen zurück. Die positiven Entscheidungen sind damit rechtskräftig und viele Kreuzfahrer können sich über Schadensersatzzahlungen freuen.
Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend
Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt vorbildlich auf, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sauber zu differenzieren ist. Es kann eben nicht jede „irgendwie betroffene“ Kreuzfahrt durch die Veranstalter einfach entschädigungslos abgesagt werden.
In zahlreichen Fällen und so auch in dem durch das OLG Rostock letztinstanzlich entschiedenen Verfahren wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt vor der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. Andere Veranstalter erkannten bei gleicher Interessenlage Ansprüche Ihrer Reisenden gegenüber den Kreuzfahrtanwälten außergerichtlich bereits an. Anders sah dies bei Aida aus. Hier verfolgte man nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de offensichtlich taktische Ziele, die in der Verzögerung dieser Verfahren und der damit zunehmend drohenden Verjährung zu sehen sind.
Handeln dringend erforderlich – Verjährung droht!
Kreuzfahrer, die von einer solchen Konstellation betroffen waren, sollten daher Ihren Einzelfall unbedingt überprüfen lassen. Dabei ist zeitnah zu handeln, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Der Gesetzgeber billigt Betroffenen eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren zu, die zudem taggenau ab dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt gemäß Buchung zu berechnen ist.
Wenn die Kreuzfahrt beispielsweise am 07.01.2024 hätte enden sollen, wäre spätestens am 07.01.2026 Klage einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Kreuzfahrer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen, um nicht unnötig unter Zeitdruck zu geraten oder gar in die Verjährungsfalle zu tappen.
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