Die KommAustria ist in Österreich die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, also die nationale Aufsichtsbehörde nach dem europäischen Plattformrecht. Der Erhebungszeitraum der Studie lief nach Angaben des ÖIAT von September bis November 2025; der Bericht trägt das Datum Dezember 2025.
Womit die Forscher 634.000 Anzeigen im Archiv aufgespürt haben
Acht Betrugsschemata bildeten das Raster der Erhebung. Ein Crawler, der an die Programmierschnittstelle der Werbebibliothek angebunden war, fragte je Schema festgelegte Suchbegriffe ab; Duplikate wurden über die Anzeigenkennung entfernt, Anzeigen seriöser Unternehmen von Hand aussortiert. Die fünf größten Gruppen nach Anzahl der gefundenen Anzeigen laut ÖIAT:
- Online-Glücksspiel: 448.699 Anzeigen mit rund 620 Millionen Einblendungen in der EU
- Investmentbetrug: 83.216 Anzeigen mit rund 127 Millionen Einblendungen
- Fake-Shops mit Markenimitation: 28.276 Anzeigen mit rund 66 Millionen Einblendungen
- unseriöse Nahrungsergänzungsmittel: 27.171 Anzeigen mit rund 54 Millionen Einblendungen
- Jobbetrug: 18.140 Anzeigen mit rund 17 Millionen Einblendungen
Zum Zeitpunkt der Erhebung hatte Meta nach Angaben des ÖIAT bereits 62,4 Prozent aller identifizierten Anzeigen wegen eines Verstoßes entfernt; entfernte Anzeigen bleiben im Archiv vermerkt. Die Löschquote schwankt jedoch stark zwischen den Schemata: hoch bei Glücksspiel, Jobbetrug und Investmentbetrug, gering bei Abo-Fallen, Ghost Stores und Kreditbetrug. Viele Anzeigen waren laut Bericht nur wenige Tage oder Stunden aktiv, während bereits die nächsten erschienen.
Wie viele gemeldete Anzeigen die Plattformen nach einem Hinweis entfernen
Eine zweite Erhebung setzt am Meldeweg an. Der europäische Verbraucherverband Bureau Européen des Unions de Consommateurs (BEUC) hat mit 13 Mitgliedsorganisationen in 13 Ländern, darunter der Verbraucherzentrale Bundesverband, zwischen Dezember 2025 und März 2026 mutmaßlich betrügerische Finanzanzeigen gemeldet. Weitere Mitglieder tragen die Beschwerde auf nationaler Ebene mit. Laut dem am 21. Mai 2026 veröffentlichten Bericht „Sponsored by Scammers“ gingen 893 Meldungen an Meta, TikTok und Google; 243 Anzeigen wurden daraufhin entfernt, 297 Meldungen als nicht betrügerisch abgelehnt und 168 gar nicht beantwortet. Weitere 185 Anzeigen hatten die Werbetreibenden selbst gelöscht, bevor die Plattform sie prüfte.
Die Ergebnisse unterscheiden sich nach Plattform. Nach Angaben des BEUC entfernte Meta 146 von 503 gemeldeten Anzeigen und wies 216 Meldungen zurück. TikTok entfernte 79 von 360 und erklärte in 134 Fällen, die Anzeige sei vor der Prüfung bereits verschwunden; Google entfernte 18 von 30 gemeldeten Anzeigen. Die Verbraucherverbände haben daraufhin Beschwerden bei der Europäischen Kommission und nationalen Behörden eingereicht; der Verbraucherzentrale Bundesverband bereitete nach eigenen Angaben eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur vor, die in Deutschland die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist.
Was Artikel 39 des Gesetzes über digitale Dienste vom Werbearchiv verlangt
Beide Erhebungen stützen sich auf ein Werkzeug, das die Verordnung (EU) 2022/2065, das Gesetz über digitale Dienste, vorschreibt. Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung stellen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen die Angaben zu jeder angezeigten Werbung in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen. Dieses Archiv ist während der gesamten Laufzeit einer Anzeige und ein Jahr nach ihrer letzten Anzeige „mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich“ zu machen. Artikel 39 Absatz 2 nennt Mindestangaben, darunter den Inhalt der Werbung, die Person, in deren Namen sie erscheint, den Zahler, falls abweichend, den Anzeigezeitraum, die Zielgruppenparameter und die Gesamtzahl der erreichten Nutzer. Die Verordnung gilt nach ihrem Artikel 93 seit dem 17. Februar 2024; für die im April 2023 benannten Anbieter wie Meta, TikTok und Google galt sie nach Artikel 92 schon vier Monate nach der Mitteilung.
Wird eine Anzeige wegen mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder AGB-Verstoßes entfernt oder gesperrt, darf das Archiv nach Artikel 39 Absatz 3 Inhalt, Auftraggeber und Zahler nicht mehr enthalten; abrufbar bleiben die Angaben zur Entscheidung. Das ÖIAT sieht ein anderes Problem: Dokumentierte Anzeigen waren später nicht mehr auffindbar, was die Frage nach der einjährigen Aufbewahrungspflicht aufwirft. Vor dem Gericht der Europäischen Union ist eine Klage gegen die öffentliche Zugänglichkeit nach Artikel 39 noch anhängig; eine Einrede von Amazon dagegen scheiterte 2025 in erster Instanz.
„Ein Archiv, in dem man Betrug zählen kann, ist ein Fortschritt gegenüber der Zeit, in der niemand zählen konnte. Die entscheidende Zahl ist aber nicht die Zahl der gefundenen Anzeigen, sondern die Zeit zwischen Schaltung und Löschung. Solange die bei Stunden liegt, arbeitet das Archiv als Gedächtnis, nicht als Bremse“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wodurch seriöse Werbetreibende in dieselben Prüfmechanismen geraten
Nach Beobachtung des Fachportals prüfen die Plattformen automatisiert, ohne zwischen Absicht und Unfall zu unterscheiden. Ein Konto, das neue Zahlungsdaten hinterlegt oder in kurzer Zeit viele Anzeigenvarianten schaltet, zeigt Muster, die auch die Betrugsschemata kennzeichnen. Laut dem Bericht des BEUC bleibt zudem unklar, warum die Plattformen manche gemeldete Anzeigen entfernen und nahezu gleichlautende stehen lassen; die Verbände dokumentieren Fälle, in denen von zwei ähnlichen Anzeigen nur eine gelöscht wurde. Für Unternehmen, die auf ein dauerhaft freigeschaltetes Werbekonto angewiesen sind, heißt das: Die eigene Dokumentation sollte so vollständig sein wie die des Archivs. Wie Zugriffsrechte, Zahlungsdaten und Anzeigeninhalte laufend geprüft werden, beschreibt ein Leitfaden zur laufenden Pflege eines Werbekontos des Fachportals.
Welche Verfahren im Oktober 2026 offen sind
Die Eingaben des BEUC bei der Europäischen Kommission sind eingereicht, ein Ergebnis lag im September 2026 nicht vor; die Beschwerde des Verbraucherzentrale Bundesverbands bei der Bundesnetzagentur war nach Stand vom Mai in Vorbereitung. Werbetreibende sollten die Einträge ihrer eigenen Anzeigen im Archiv der jeweiligen Plattform prüfen: Weichen Auftraggeber oder Zahler von den Kontodaten ab, lohnt eine Korrektur, bevor die Abweichung bei einer Prüfung auffällt.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut der konsolidierten Verordnung (EU) 2022/2065 wieder und sind keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Anzeige oder ein Kontoverhalten gegen Plattformregeln oder Recht verstößt, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
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