Bei dem Sturz mit ihrem gemieteten E-Bike hatte sich die Frau erheblich verletzt. Dazu war es gekommen, nachdem sie in spitzem Winkel ein leicht erhöhtes graues Zierpflaster überfahren hatte, das den Übergangsbereich zwischen einer gelb geklinkerten Fahrbahn und einem ebenso beschaffenen Gehweg markierte. Eine Entschädigung muss die beklagte Gemeinde aber nicht zahlen. Nach Auskunft der ARAG Experten sah das Oberlandesgericht Schleswig keine Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht, da die Gestaltung der Verkehrsfläche keinen objektiv verkehrswidrigen Zustand darstelle, der Sicherungsmaßnahmen der Gemeinde erfordert hätte (Az.: 7 U 8/25).
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