Was zählt beim Abwiegen von Wurstwaren? Nur die eigentliche Wurst oder auch die nicht essbare Hülle und Verschlussclips? Es geht meist nur um ein paar Gramm, doch die sind aus juristischer Sicht ein echtes Schwergewicht, was es im konkreten Fall bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geschafft hat. Während die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster laut ARAG Experten noch der Ansicht waren, dass bei der Füllmenge einer Wurst Pelle und Verschluss mitzählen, hat das BVerwG der bisherigen branchenüblichen Praxis eines Wurstherstellers einen Strich durch die Rechnung gemacht. Dabei folgten die Richter der Lebensmittelverordnung der Europäischen Union, wonach zur Nettofüllmenge bei vorverpackten Lebensmitteln nur das tatsächlich essbare Lebensmittel gehört. In diesem Fall hatte das Eichamt festgestellt, dass durch das Einberechnen von Verschluss und Hülle mehr als zwei Gramm weniger Wurst enthalten waren, als auf der Packung angegeben (Az.: 8 C 4.24).
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