Sturmschaden: So zahlt die Versicherung den Schaden am Haus!

Sturmschäden haben oft gravierende Folgen für Immobilienbesitzer. Damit die Versicherung Schäden am Haus reguliert, sind einige Voraussetzungen zu beachten.

Bei einem Unwetter kann es zu kostenintensiven Sturmschäden am Haus kommen. Zerstörte Dachstühle, überschwemmte Keller und umgestürzte Bäume, die das eigene Haus beschädigt haben, führen zu hohen finanziellen Einbußen. Damit nach dem Unwetter kein Geldproblem droht, sind bei verschiedenen Versicherern auch Sturmschäden abgedeckt. Ehe die Versicherung jedoch eintritt, müssen die Voraussetzungen vorliegen.

Unwettergefahr steigt in Deutschland zunehmend an

In Deutschland kommt es immer öfter zu Orkanen, Überschwemmungen und Hagelschauern. Entsprechend haben auch die Sturmschäden eine steigende Tendenz. Die Kosten betragen Milliarden. Sturmtief Eberhard verursachte im März 2019 in NRW versicherte Schäden in Höhe von 700 bis 800 Millionen Euro. Sechs Jahre zuvor sorgte Andreas für Hagelschäden, die die Versicherungen 1.600 Millionen Euro kosteten. Folgenschwerer Sieger ist jedoch Kyrill, der Anfang 2007 mit bis zu 225 km/h über das Land wehte und dabei Versicherungsschäden von über 2.000 Millionen Euro auslöste. In der Zukunft soll es laut Wissenschaftlern aufgrund des fortschreitenden Klimawandels immer mehr zu Naturkatastrophen kommen.

Für Sturmschäden sind mehrere Versicherungen zuständig

Grundsätzlich regulieren Versicherungen Sturmschäden, wenn die jeweiligen Stürme mindestens Windstärke 8 oder mehr hatten und es zu Schäden gekommen ist. Die Hausratversicherung reguliert Schäden, die die Einrichtung betreffen. Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst und reguliert meist auch Schäden am Gartenhaus oder an der Garage. Die Elementarschadenversicherung ist als Zusatzbaustein zur Gebäude- oder Haftpflichtversicherung interessant. Sie schützt zusätzlich vor Überschwemmungen, die durch einen Rückstau im Kanalisationssystem entstehen.

Bei einem Neubau ist eine Rohbau-Versicherung ratsam, weil diese auch Schäden umfasst, die durch wegwehendes Material oder umfallende Gerüste entstehen. Die Haftpflichtversicherung greift, wenn während eines Sturms Gegenstände vom eigenen Grundstück auf das Grundstück des Nachbarn fliegen und dort etwas zerstören.

Diese Versicherungen kommen bei Sturmschäden in Frage:

  • Wohngebäudeversicherung
  • Hausratversicherung
  • Rohbauversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Elementarschadenversicherung
  • Haftpflichtversicherung

Bei Sturmschäden gelten gesetzliche Verkehrssicherungspflichten

Die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht wird juristisch als Obliegenheit gewertet: Fällt ein Baum infolge eines Sturms um, entscheidet sein vorheriger Zustand darüber, welche Versicherung zahlt. Schäden durch einen morschen Baum, der nicht ausreichend gesichert wurde und daher auf das Nachbargrundstück gestürzt ist, werden nur dann von der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung übernommen, wenn der Besitzer nachweislich keine Kenntnis vom schlechten Zustand des Baumes hatte. Sah der Baum schon kränklich aus, wurde der Besitzer von der Gemeinde dazu aufgefordert, die Rodung des Baumes vorzunehmen, oder entstand durch Bauarbeiten ein Schaden am Wurzelwerk, muss der Besitzer selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.

Stürzt hingegen ein gesunder Baum durch höhere Gewalt auf das eigene Haus, haftet die Gebäudeversicherung. Damit es jedoch erst gar nicht so weit kommt, gilt es bei Unwetterwarnungen, das Haus auf etwaige Gefahrenherde, wie etwa morsche Bäume, lose Gegenstände und offene Fenster, zu überprüfen, um möglichen Sturmschäden bestmöglich vorzubeugen und der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Schadenmeldung bei der Versicherung

Hat sich der Sturm gelegt, folgt der Inspektionsgang. Fallen Sturmschäden auf, sind diese laut § 82 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz bei der jeweiligen Versicherung telefonisch, postalisch oder per Mail zu melden. Zu nennen sind hierbei die Versicherungsnummer, der Zeitpunkt, der Hergang und das Ausmaß des Schadens.

Die Versicherung wird daraufhin einen Gutachter vorbeischicken, der das Ausmaß des Schadens dokumentiert. Die Schadensstelle sollte bis zu diesem Zeitpunkt unverändert bleiben. Manchmal ist das unmöglich, weil wegen der SchadenminderungspflichtFolgeschäden verhindert werden müssen. Das bedeutet, dass ein zerstörtes Fenster mit Folie verklebt werden muss, damit es nicht reinregnet. Zuvor sind idealerweise aus verschiedenen Perspektiven Fotos vom Schaden anzufertigen, damit sich der Gutachter ein Bild über die Sachlage machen kann und die Beweislage gesichert wird.

Handlungsmöglichkeiten, wenn die Versicherung die Regulierung vorerst ablehnt

Im Anschluss kann – bei Vorliegen einer schriftlichen Freigabe der Versicherung – begonnen werden, die Schäden eigenständig oder mithilfe von Handwerkern zu beseitigen. Dauert es eine Weile, ehe die Versicherung ihre Leistungspflicht geprüft hat, können die unstrittigen Posten nach vier Wochen eingefordert werden. Läuft die Schadensregulierung im Anschluss weiterhin schleppend, sodass die Leistungspflicht selbst nach angemessener Prüfzeit noch nicht erfüllt ist, muss die Versicherung zudem den entstandenen Verzugsschaden zahlen. Auch das Honorar des Rechtsanwalts ist in diesem Fall von der Versicherung zu tragen.

Benötigen Sie Hilfe, um sich gegen eine verzögernde Schadensregulierung oder gar -ablehnung seitens der Versicherung zu wehren, stehen wir Ihnen mit unserer kostenlosen Erstberatung kompetent zur Seite. Gemeinsam prüfen wir, ob der Vorwurf einer Selbstverschuldung oder zu späten bzw. nicht ausreichend belegten Schadensmeldung begründet ist. Außerdem werfen wir einen Blick auf Ihre Versicherungspolice, um zu sehen, ob der Schaden wirklich nicht gedeckt ist. So sind Sie im Schadensfall bestens beraten – und das Versicherungsrecht ist stets auf Ihrer Seite.

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