Frühjahrsputz fürs Auto

Der Winter mit Schnee und Eis ist vorbei, der Frühling kann kommen! Jetzt ist es Zeit, das Auto von Salz und Schmutz zu befreien und auf Sommerreifen umzusatteln. Doch wo und wann darf man das Auto "frühjahrsputzen"? Wie lange muss man mit Winterreifen fahren? Und bekommt man Probleme, wenn zum Beispiel das Kennzeichen verschmutzt oder ein Scheinwerfer kaputt ist? Ralph Kupferschmidt, Rechtsanwalt aus der Mannheimer Kanzlei Kupferschmidt & Kollegen und Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, erklärt, wie man sein Auto rechtlich startklar für den Frühling macht.

Von Oktober bis Ostern – der richtige Zeitpunkt für den Reifenwechsel

Mit der Eselsbrücke "von Oktober bis Ostern" merken sich viele Autofahrer, wann Winterreifen auf den Wagen gehören. Aber ist es so einfach? Nein, denn es gibt laut Gesetz keinen genauen Zeitraum für die Winterreifen-Pflicht. Stattdessen müssen sich Autofahrer der Wetterlage anpassen: "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Reifglätte sind Witterungsverhältnisse, bei denen Autos auf winterfesten Reifen fahren müssen – selbst wenn der Frühling längst überfällig ist", erläutert Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Hat der Autofahrer also Ende März die Sommerreifen aufgezogen und im April kündigt sich plötzlich Väterchen Frost an, muss er die Reifen zähneknirschend noch einmal austauschen – oder das Fahrzeug stehen lassen. "Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Und dann drohen bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg", so der Rechtsexperte. Kommt es zu einem Unfall, kann das Bußgeld sogar doppelt so hoch ausfallen. Beim Wechsel der Reifen sollten Autobesitzer außerdem die Profiltiefe überprüfen: Liegt diese unter 1,6 Millimeter, muss sich der Halter neue Autoreifen zulegen, denn auch in diesem Fall können ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister drohen. Es ist übrigens nicht verboten, im Sommer mit Winterreifen zu fahren. Ratsam ist das wegen des erhöhten Spritverbrauchs allerdings nicht.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – das Fahrzeug richtig in Stand halten

Ein Blick unter die Motorhaube des eigenen Autos ist für viele so aufschlussreich wie etwa ein Vortrag über Atomphysik. Doch dass der Fahrer sich nicht mit der Technik auskennt, bedeutet noch lange nicht, dass er sich nicht mit ihr beschäftigen muss. "Auch als Nichtfachmann sind Sie für die Funktionstüchtigkeit Ihres Autos verantwortlich", betont der ROLAND-Partneranwalt. Wer sich auskennt, kann Reparaturen selbst vornehmen; alle anderen werden die Fahrt zur Werkstatt bevorzugen. "Rechtlich gesehen ist egal, wer das Auto in Stand hält – auf das Ergebnis kommt es an", erklärt Ralph Kupferschmidt. Selbst Kfz-Laien können diverse Funktionen des Autos regelmäßig selbst überprüfen, so zum Beispiel die Scheibenwischer oder auch die Lesbarkeit des Kennzeichens. Denn was viele nicht wissen: Ein ungewaschenes Auto kann dem Fahrer ein Bußgeld einhandeln. "Ist das Kennzeichen so stark verschmutzt, dass es nicht mehr lesbar ist, kann das den Fahrer 5 Euro kosten, eine dreckige oder vereiste Windschutzscheibe kostet etwa 10 Euro und verschmierte Scheinwerfergläser können mit einem Bußgeld von bis zu 20 Euro geahndet werden", so Rechtsanwalt Kupferschmidt. Passiert aufgrund schlechter Sicht oder verschmutzter Autoteile ein Unfall, liegt das Bußgeld sogar noch höher. Auch den Zustand der Beleuchtung sollten Autofahrer regelmäßig prüfen. Zwar kann der Fahrer nicht bestraft werden, wenn ein Scheinwerfer oder Blinker ausfällt und er dies nicht gemerkt hat – bei einem Unfall kann er aber zivilrechtlich belangt werden.

Schwamm drüber – Auto putzen, aber richtig

Wenn der Frühling endlich da ist, soll auch das Fahrzeug vom Salz und Schmutz des Winters gereinigt werden. Aber ist es eigentlich erlaubt, das Auto auf öffentlichen Wegen oder auf dem eigenen Grundstück einem Frühjahrsputz zu unterziehen? "Grundsätzlich gilt: Fahrzeugwäsche ist auf unbefestigtem Grund nicht erlaubt, also an Stellen, wo die Waschflüssigkeit in das Grundwasser gelangen kann", erklärt Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Theoretisch ist das "Großreinemachen" auf befestigtem Grund erlaubt, wenn das Wasser in die Kanalisation ablaufen kann. Aber: "Die Bundesländer haben ihre Gemeinden ermächtigt, die Autowäsche auf privaten Grundstücken und erst recht auf öffentlichen Wegen zu verbieten." Dementsprechend sollten sich die Halter erst einmal beim zuständigen Ordnungsamt darüber informieren, wo sie ihr Auto waschen dürfen. Auch der Zeitrahmen für den Fahrzeug-Großputz ist vielerorts genau geregelt: "Das Auto am Sonntag zu waschen, ist in vielen Bundesländern verboten. Unter der Woche ist aber zum Beispiel gegen die Benutzung des Staubsaugers zwischen 8 und 22 Uhr nichts einzuwenden. Gegebenenfalls sollte man dabei auf die Mittags-ruhe der Nachbarn Rücksicht nehmen."

Mit allen Wassern gewaschen – Tipps für die Waschanlage

Der beliebteste und praktischste Weg, das geliebte Fahrzeug vom Winterschmutz zu befreien, ist und bleibt die Waschanlage. Doch gelegentlich gibt es auch dort unschöne Überraschungen: Dann kommt das Fahrzeug zwar sauber, aber dafür mit Kratzern, Dellen oder sogar einem abgebrochenen Spiegel wieder heraus. "Grundsätzlich haftet der Betreiber der Anlage, wenn er diese zum Beispiel nicht ordnungsgemäß warten lässt. Anders verhält es sich, wenn der Fahrer grob fahrlässig handelt", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Vergisst der Halter zum Beispiel trotz eines Hinweisschilds, die Radioantenne abzuschrauben oder einzufahren und knickt diese in der Waschanlage ab, kann dem Betreiber kein Vorwurf gemacht werden. "Damit die Rechtslage später eindeutig ist, sollten Autofahrer nach der Fahrt durch die Waschstraße das eigene Auto auf Schäden untersuchen und diese sofort melden. Seriöse Betreiber halten für solche Fälle Formulare bereit", rät Ralph Kupferschmidt. Sobald das Auto das Gelände verlassen hat, wird es für den Halter schwierig, später die Beweispflicht zu erfüllen. Also nach der Fahrt durch den Waschtunnel lieber erst eine Runde ums Auto drehen – und sich dabei über das saubere Ergebnis freuen!

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

 

 

 

Über die ROLAND-Gruppe

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.489 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 449,7 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 54,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2016).

Geschäftsbereiche:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel
ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und Kunden-Service

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 428,6 Millionen Euro im Jahr 2016 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ROLAND-Gruppe
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
Telefon: +49 (221) 8277-500
Telefax: +49 (221) 827717-460
http://www.roland-konzern.de

Ansprechpartner:
Dr. Jan Vaterrodt
Pressesprecher
Telefon: +49 (221) 8277-1590
Fax: +49 (221) 827717-1590
E-Mail: jan.vaterrodt@roland-rechtsschutz.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.