Darlehenswiderruf („Aufsichtsbehörde“): LG Offenburg/Sparkasse Haslach-Zell schließt Vergleich

Sparkasse Haslach-Zell schließt Vergleich vor dem Landgericht Offenburg.

Die Sparkasse Haslach-Zell hat in einem von der Kanzlei MPH Legal Services begleiteten Verfahren die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem streitgegenstänndlichen Darlehensvertrag entlassen.

Das Landgericht Offenburg (Az. 6 O 82/16) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung die Angabe der „… für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ lediglich in einem Merkblatt nicht ausreicht. Der Begriff der „Aufsichtsbehörde“ war weder in dem Darlehensvertrag noch in dem Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages dekliniert.

Somit wurden die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Fristlauf zur Ausübung des Widerrufsrechts aufgeklärt und konnten den Darlehensvertrag, welcher Ende 2010 abgeschlossen wurde, auch im Jahre 2016 noch wirksam widerrufen (sog. „ewiges Widerrufsrecht“).

Vor dem Hintergrund der unmissverständlichen Hinweise des Landgerichts zeigte sich die Sparkasse Haslach-Zell vergleichsbereit. Zur Vermeidung eines Urteils zeigte sich die Sparkasse Haslach-Zell vergleichsbereit. Die Sparkasse Haslach-Zell bestand auch auf keine Stilschweigevereinbarung.

Die Widerrufsbelehrung enthielt im Abschnitt über das „Widerrufsrecht“ u.a. folgende Passage:

„… Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Diese Widerrufsbelehrung wurde der Sparkasse Haslach-Zell zum Verhängnis.

Auch einer Verwirkung des Widerrufsrechts erteilte das Landgericht eine Absage. Gleiches galt hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung. Zu Recht verwies das Landgericht Offenburg darauf, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer Nachbelehrung keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Entlassung aus dem Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht den Darlehensnehmern die Refinanzierung bei einer Drittbank zu historisch niedrigen Darlehenskonditionen.

MPH Legal Sevices – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen.

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